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EuGH-Urteil

Druckerhersteller müssen 900 Mio. nachzahlen

Die Computer- und Druckerhersteller müssen für ihre zwischen 2001 und 2007 produzierten Geräte nachträglich eine Urheberabgabe an die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) von womöglich 900 Mio. Euro zahlen, weil damit Privatkopien von geschützten Texten erstellt werden können. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg hervor.

Konkrete Zahl noch nicht bekannt
Demnach sind PCs und Drucker auch dann abgabepflichtig, wenn sie ohne Scanner zum Einsatz kommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte den Fall 2011 dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. (Az: C-457/11 u.a.)

Bei der mündlichen Verhandlung vor dem BGH im September waren die Forderungen der VG Wort allein für Drucker auf mehr als 900 Mio. Euro beziffert worden. Eine konkrete Zahl konnte die Gesellschaft am Donnerstag nicht nennen. Es sei noch unklar, wie viele Computer und Drucker in dem Zeitraum verkauft worden seien.

Abgabenpflicht ab 2008
Mit dem EuGH-Urteil, das der BGH in den kommenden Monaten umsetzen wird, werden die Hersteller Canon, Epson, Fujitsu, Hewlett-Packard, Kyocera und Xerox verpflichtet, Auskunft über die Mengen und die Art ihrer von 2001 bis 2007 verkauften Geräte zu geben. Für Computer und Drucker, die nach dem 1. Jänner 2008 über den Ladentisch gingen, besteht bereits eine gesetzliche Abgabepflicht von bis zu 12,50 Euro je Gerät.

Nach der Urheberrichtlinie müssen Autoren und Journalisten für die Vervielfältigung ihrer geschützten Texte einen „gerechten Ausgleich" erhalten, wenn die Texte technisch für den privaten Gebrauch kopiert werden können. Der EuGH klärte nun, dass solche Kopien - etwa von Texten im Internet - auch mit Computer und Drucker erstellt werden können, ein Scanner sei dazu nicht zwingend nötig.

Der BGH war in Urteilen von 2007 und 2008 noch davon ausgegangen, dass nur Scanner als Kopiergeräte eingesetzt werden könnten und abgabenpflichtig seien. Dagegen hatte die VG Wort erfolgreich Verfassungsbeschwerde eingelegt und den BGH zur erneuten Prüfung veranlasst.

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