© Screenshot / Youtube

Rechtsstreit

Gema und YouTube: Keine Einigung vor Gericht

Die Anwälte von YouTube-Mutter Google erklärten, das firmeneigene Filtersystem Content-ID sei „perfekt“ für die Gema, um Videos zu löschen oder über die Einblendung von Werbung Einnahmen zu erzielen. Die Verwertungsgesellschaft bezeichnete das angesichts seines Repertoires von acht Millionen Titeln als nicht zumutbar. Auch sei der dafür nötige Vertrag unannehmbar.

Die Anwälte der Gema zweifelten zudem die Effizienz des Systems an, vor allem bei der Erkennung von Versionen wie Live-Aufnahmen. Ein Urteil wurde am Donnerstag nicht gesprochen.

Musterprozess
Die Gema verlangt von YouTube, zwölf geschützte Musikwerke von der Plattform zu löschen und zukünftig nicht mehr zugänglich zu machen. Die Entscheidung dürfte über diese Lieder - darunter „Rivers oft Babylon“ und „Ritmo de la noche“ - hinaus eine große Tragweite haben, weil die Gema an Hand dieser Titel ein Exempel statuieren möchte.

Content-ID ist ein System, das Rechteinhaber nutzen können, um eigene Werke von der Videoplattform zu löschen oder zur Monetarisierung freizugeben, bei der die Werbeeinnahmen geteilt werden. Dafür müssen die Unternehmen Referenzdateien hochladen, von denen YouTube eine Art Fingerabdruck erstellt. Mit diesem überprüft die Plattform alle hochgeladenen Videos. Das Gericht geht nicht davon aus, dass YouTube sich die geschützten Werke zu eigen gemacht hat - wie die Gema meint - und dass somit keine Täterhaftung, sondern nur eine weniger Störerhaftung infrage komme.

Jahrelanger Streit
Der Streit um Musikvideos auf YouTube dauert schon Jahre. Nachdem ein vorläufiger Vertrag zwischen der Verwertungsgesellschaft und YouTube 2009 ausgelaufen war, konnten sich die Parteien auf keine Nachfolgeregelung einigen. Ende 2010 reichte die Gema Klage ein, um YouTube zum Löschen oder Sperren bestimmter Videos zu zwingen. Die Verwertungsgesellschaft scheiterte mit einem Eilantrag, das Landgericht Hamburg ließ aber erkennen, dass ein Unterlassungsanspruch infrage komme. Um diesen geht es nun im Hauptsacheverfahren.

Während Google bei der Regelvergütung „Einigungspotenzial“ sieht, lehnt der Konzern den Tarif für die Mindestvergütung ab - dieser sei „in der Struktur falsch und zu hoch“. Er spiegle nicht das Geschäftsmodell einer werbefinanzierten Plattform wider. Die Gema erklärt dagegen, sie wolle sich nicht von Lizenznehmern die Konditionen diktieren lassen.

Vielen Internetnutzern ist der Streit präsent, weil YouTube bei bestimmten blockierten Clips in Deutschland den Hinweis einblendet, dass die Gema nicht die Rechte erteilt habe (wie unlängst bei einem ACTA-Video). Die Verwertungsgesellschaft weist diesen Vorwurf zurück: Musikvideos würden durch Labels, andere Rechteinhaber oder von YouTube selbst gesperrt, nicht von der Gema. Trotz der Auseinandersetzung könne das Portal die Stücke zeigen, indem es den strittigen Teil der Vergütung hinterlegt. Google hält dem entgegen, dass diese Regel nur für Inhalteanbieter gelte - als solchen will der Internetriese sein Videoportal aber nicht sehen.

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