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eBay-Urteil zu Abzockjägern kommt erst im August

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) deutete in seiner Verhandlung am Mittwoch an, dass solche Schadenersatzforderungen ein „Rechtsmissbrauch“ sein könnten, weil „Abbruchjäger“ nicht auf einen Kauf aus sind, sondern nur auf Fehler der Verkäufer spekulieren. Das Urteil soll am 24. August verkündet werden.

Abbruchjäger“ bieten massenhaft kleine Beträge für teure Gegenstände, ohne eigentlich kaufen zu wollen. Bricht ein Verkäufer dann die Auktion fehlerhaft vorzeitig ab und war der „Abbruchjäger“ Höchstbietender, fordert er vom Verkäufer Schadenersatz. Allerdings tut er dies oftmals erst Monate oder gar Jahre später, um sicher zu seien, dass der Gegenstand bereits verkauft ist und er deshalb dessen Gegenwert ausbezahlt bekommt.

Schadenersatzforderungen

Im Ausgangsfall geht es um einen der deutschlandweit bekanntesten „Abbruchjäger“. Er hatte zur Tarnung über die Firma seines Vaters einen eBay-Account und unter falschem Namen weitere Nutzerkonten eingerichtet und 2012 einen Euro auf ein dort eingestelltes Motorrad geboten. Nachdem der Verkäufer die Auktion abgebrochen hatte, ließ der „Abbruchjäger“ über die Firma seines Vaters ein halbes Jahr später Schadenersatz in Höhe von 4.900 Euro für den nicht zustande gekommenen Kauf fordern und klagte auf Zahlung durch alle Instanzen.

Das Verfahren vor dem BGH könnte sich nun womöglich zum Bumerang für ihn erweisen. Den Richtern zufolge geht es „Abbruchjägern“ nicht um den Erwerb von Ware auf eBay, sondern nur darum, Schadenersatz fordern zu können. Deshalb komme in solchen Fällen kein rechtlich bindender Vertrag zustande.

Dass es sich bei dem Kläger um solch einen „Abbruchjäger“ handelt, scheint für den BGH nach den Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich. Der Mann hatte in der Vergangenheit unter wechselnden Identitäten und Accounts auf eBay Angebote in Höhe von insgesamt 215.000 Euro abgegeben, mehrfach Schadenersatzverfahren geführt und in einem Fall drei Jahre gewartet, bis er einen Anbieter mit seinen Forderungen konfrontierte.

Scheitert Klage?

Nach der Verhandlung am Mittwoch erscheint es gut möglich, dass das Gericht nur grundsätzliche Ausführungen zu „Abbruchjägern“ macht und die Klage schon daran scheitern lässt, dass der Anbieter des Motorrads die Auktion zu Recht abgebrochen hatte. Dies ist nach den Geschäftsbedingungen von eBay unter anderem möglich, wenn die Beschreibung des Verkaufsgegenstands gravierende Fehler enthält.

Der Verkäufer des Motorrads im konkreten Fall hatte in der Verkaufsanzeige zunächst angegeben, die Yamaha habe drei Gänge und einen Elektrostarter anstatt fünf Gänge und einen Kickstarter. Er beendete deshalb die Auktion, stellte das Motorrad danach mit richtigen Angaben erneut bei eBay ein und verkaufte auch. Erst danach wurde er vom „Abbruchjäger“ mit der Schadenersatzforderung konfrontiert.

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