Gerichtsurteil

Käufer muss schlechte eBay-Bewertung zurücknehmen

Ein Käufer muss seine schlechte Bewertung eines Händlers beim Internet-Auktionshaus eBay zurücknehmen. Das entschied das Oberlandesgericht München am Dienstag. Der Mann müsse der Löschung der Bewertung zustimmen.

Der Käufer hatte Bootszubehör im eBay-Shop eines Händlers aus dem Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen bestellt und sich in der Online-Bewertung über Mängel beschwert. Zuvor hatte er sich nach Angaben des Gerichts jedoch nicht direkt beim Verkäufer beklagt oder die Ware zurückgeschickt. Dass der Käufer ohne den Verkäufer zu kontaktieren eine negative Bewertung hinterlassen hatte, wurde vom Gericht als Fehlverhalten interpretiert.

Streitpunkt

"Es kann nicht sein, dass Internethändler gegen solche Bewertungen völlig schutzlos sind", wird der Anwalt des Händlers in der Süddeutschen Zeitung zitiert. Der Käufer hingegen stützt sich auf das Recht der freien Meinungsäußerung. Er wollte lediglich seine Meinung sachlich darstellen: "Es führt den Sinn solcher Bewertungen ad absurdum, wenn man sich vorher ganz genau überlegen muss, was man schreibt und was nicht."

Angaben zur Urteilsbegründung machte das Gericht zunächst nicht. Eine Revision ließ die Kammer nicht zu. Über Schadenersatz hatte das Gericht nicht entschieden.

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