Recht

Wer besitzt mein Zuhause in der Welt von Pokemon Go?

Videospiele waren bisher eher eine räumlich begrenzte Angelegenheit. Wer etwas spielen wollte, machte es sich meist im eigenen Zuhause vor dem Fernseher oder mit der Handheld-Konsole auf der Terrasse bequem. Das hat sich Anfang Juni schlagartig geändert, mit Pokémon Go (zum futurezone-Test) wurde erstmals ein Spiel zum Hit, in dem virtuelle und reale Welt aufeinander treffen. Wer Pokémon fangen und Arenen erobern will, muss mit seinem Smartphone durch die reale Welt wandern.

Pokémon-Fans gegen alle

Das Klischee des Gamers wurde über Nacht auf den Kopf gestellt: Vom unsozialen Stubenhocker hin zu einer Person, die von Freunden und Bewegung nicht genug kriegen kann. Eine positive Entwicklung, die aber auch einige negative Nebeneffekte hatte. So wurde beispielsweise Rhodes, ein Bezirk in Sydney, zum Pokémon-Hotspot. Tag und Nacht belagerten mehrere hundert Spieler die Straßen und verärgerten so die Anrainer, die die Pokémon-Fans mit Eiern und Wasserbomben verscheuchen wollten.

Auch in anderen Ländern gab es immer wieder Zusammenstöße zwischen “Pokémon Go”-Spielern und anderen Menschen.Mal werden Spielerfür Einbrecher gehalten und beschossen,in anderen Fällen sind sie an Gedenkstätten wie Friedhöfen und Denkmälern zu finden und werden dort kritisch beäugt. Siegfried Nagl, Bürgermeister von Graz, will unter anderem eine Pokémon-Arena löschen lassen,die an einem Grazer Nationalsozialismus-Mahnmal platziert wurde.Hin und wieder werden Lösungen gefunden, doch meist sind die Betroffenen mit der Situation überfordert. Gelten unsere Gesetze überhaupt in der Welt von Pokémon Go?

Mit Stalking-Paragrafen gegen Pokémon-Trainer

Für Rechtsexperten fällt die Antwort relativ eindeutig aus. “Diese Diskussion gab es ja bereits als das Internet erfunden wurde. Das Internet ist auch ein virtueller Raum, deswegen ist er aber kein rechtsfreier Raum“, erklärt Gerold Pawelka, Partner bei der Wiener Kanzlei Preslmayer. Er verweist darauf, dass Gesetze grundsätzlich technologieneutral formuliert sind. „Die Herausforderung ist, Verständnis bei den entsprechenden Stellen dafür zu schaffen.“

Die Frage, wem der virtuelle Raum um reale Orte gehöre, sei von der Rechtssprechung nicht wirklich erfasst, sagt Axel Anderl, auf IT-Recht spezialisierter Partner bei der Wiener Kanzlei Dorda Brugger Jordis. Habe die Projektion der virtuellen Figuren unmittelbare Konsequenzen, wenn etwa Pokémon-Jäger auf privaten Grundstücken herumtrampeln, könne eine Besitzstörungsklage eingebracht werden. "Man könnte die Auswirkungen bekämpfen. Das kann sich gegen jeden Störer richten, nicht nur gegen den, der die Figuren projiziert", sagt Anderl.

In bestimmten Fällen könnte auch der Stalking-Paragraf schlagend werden, beispielsweise wenn man immer wieder mit Ruhestörung konfrontiert ist, weil sich im eigenen Haus ein PokéStop befindet. „Sobald ich Daten an Dritte weitergebe, damit diese jemanden stalken, bin ich Täter“, so Rainer Knyrim, Partner bei Preslmayer und Experte für IT- und Datenschutzrecht. Dazu brauche es aber einen Vorsatz, dieser Person zu schaden. Kurioserweise könnten Grundstücks-Eigentümer durch den Pokémon-Hype selbst in rechtliche Schwierigkeiten kommen.

Ist das Grundstück frei zugänglich und ein Spieler verletzt sich auf der Pokémon-Jagd bei einer fahrlässigen Gefahrenquelle, beispielsweise einer offenen Baugrube, könnte der Eigentümer haften. „Die Gefahrenquelle entsteht ja nicht durch den Pokéstop, sondern ist schon vorher da. Lediglich das Risiko, dass jemanden etwas dort passiert, wird größer“, so Thomas Schweiger, auf IT- und Unternehmensrecht spezialisierter Partner bei der Linzer Kanzlei SMP.

Fremde Werbung im eigenen Zuhause

Ein weiteres Problemfeld könnte Werbung im Spiel werden. McDonalds kündigte bereits eine Kooperation an, im Zuge derer mehr als 3000 Filialen in Japan einen PokéStop mit entsprechendem Branding erhalten werden. Derartige Kooperationen sollen eine wichtige Einnahmequelle für Pokémon Go werden und sind rechtlich in Ordnung, solange man sich an gewisse Spielregeln hält: „Schwierig wird es nur dann, wenn man den guten Namen einer Marke oder eines Unternehmens ausnutzt - Stichwort: Rufausbeutung einer berühmten Marke“, erklärt Schweiger.

A woman plays Nintendo's Pokemon Go game on her mobile phone in front of a McDonald's restaurant at Akihabara shopping district in Tokyo on July 22, 2016. McDonald's Japan and Pokemon Company, meanwhile, officially announced a collaboration whereby the fast food chain's outlets will be key locations -- gyms and PokeStops -- for Pokemon Go players. / AFP PHOTO / TORU YAMANAKA
Konkret beschreibt Schweiger das am Beispiel des Donauinselfestes, wenn dort am Festivalgelände ohne Zustimmung des Veranstalters beispielsweise die Betreiber des Novarock mit eigenen PokéStops werben würden, und es damit ausnützen, dass sehr viele Personen das Donauinselfest besuchen. Aber auch wenn virtuelle Werbebotschaften auf Orte appliziert werden, die mit anderen Unternehmen in Verbindung gebracht werden, etwa wenn eine andere Versicherung in die neu gebaute Wiener Allianz-Arena (früheres Hanappi-Stadion) ihre Werbung projiziert, wäre eine Klage nach Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), wegen dem Ausbeuten fremder Investitionen, vorstellbar, so Anderl.

Wenn mit applizierten Daten der Eindruck erweckt werde, dass berühmte Persönlichkeiten oder Bauwerke damit in Verbindung stehen und es zu einer "Ausbeutung des Rufes" komme, könne ebenfalls gegen die Urheber der virtuellen Botschaften vorgegangen werden. Der Oberste Gerichtshof (OGH) habe jedoch zuletzt die werbliche Nutzung von Fotos der Gloriette trotz Aufwendungen der Betreiber in die Erhaltung mit der Begründung zugelassen, dass das Bauwerk als urheberfreies Gemeingut genutzt werden dürfe.

Einige Unternehmen, in deren Filialen sich bereits PokéStops befinden, versuchen mit sogenannten Lockmodulen Kunden zu gewinnen. Diese Module sorgen dafür, dass 30 Minuten lange besonders viele Pokémon auftauchen. Das lockt meist größere Menschenmassen an. In Österreich haben dies bereits A1, Media Markt und McDonalds ausprobiert. Grundsätzlichsei dies unbedenklich, so Schweiger, solange man nicht mit dem offiziellen Logo oder anderen urheberrechtlich geschützten Inhalten werbe. Behaupte man zudem, dass im eigenen Geschäft besonders starke Pokémon auftauchen, könnte das irreführende Werbung darstellen, Mitbewerber könnten auf Unterlassung klagen.

Pokémon lassen sich nicht verjagen

Doch was passiert, wenn die eigene Wohnung zur Werbefläche wird? Hier hätte man kaum Möglichkeit sich zu wehren und wäre auf das Entgegenkommen des Betreibers angewiesen, meinen die Experten. Niantic bietet auf seiner Webseite ein Formular an, über das die Löschung von PokéStops und Arenen beantragt werden kann. „Diese Art der Werbung passiert ja nur virtuell. Es gibt keine Möglichkeit, in der Virtual Reality sein Eigentums- und Besitzrecht zu verteidigen“, so Schweiger. Er begründet dies unter anderem mit der Panoramafreiheit, die Aufnahmen von Gebäuden von öffentlichen Orten aus erlaubt. Daher sei es nur schwer möglich, gegen eine Datenbank, die lediglich Bilder und den damit verknüpften Standort veröffentlicht, vorzugehen.

Gamers use the Pokemon Go application on their mobiles in central Rome on July 19, 2016. Since its launch two weeks ago, the game for mobile gadgets has sparked a worldwide frenzy among users who have taken to the streets with their smartphones. The free app uses satellite locations, graphics and camera capabilities to overlay cartoon monsters on real-world settings, challenging players to capture and train the creatures for battles. / AFP PHOTO / TIZIANA FABI
Eine Ausnahme sei jedoch, wenn jemand einen PokéStop platziert, um eine Person zu diskreditieren, beispielsweise wenn die Wohnung eines Bürgermeisters zum PokéStop einer Konkurrenz-Partei wird. „Wenn bekannt ist, dass es da einen Widerspruch zwischen dem (namentlich) bekannten Bewohner gibt, kann man mit der Verletzung von Persönlichkeitsrechten argumentieren“, erklärt Schweiger. Dazu müsse der Widerspruch aber tatsächlich öffentlich bekannt sein und das sei nicht immer möglich, ohne „hinter die Fassade des Gebäudes zu blicken und den Personenbezug herzustellen.“ Die Notwendigkeit für eine eigene Behörde, die den virtuellen Raum verwaltet, sieht Knyrim jedenfalls nicht: „Durch die Verbindung zu der realen Welt ist man viel näher an der realen Rechtssprechung dran.“

Hat dir der Artikel gefallen? Jetzt teilen!

Michael Leitner

derfleck

Liebt Technik, die Möglichkeiten für mehr bietet - von Android bis zur Z-Achse des 3D-Druckers. Begeistert sich aber auch für Windows Phone, iOS, BlackBerry und Co. Immer auf der Suche nach "the next big thing". Lieblingsthemen: 3D-Druck, Programmieren, Smartphones, Tablets, Open Hardware, Videospiele

mehr lesen
Michael Leitner

Patrick Dax

pdax

Kommt aus dem Team der “alten” ORF-Futurezone. Beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Innovationen, Start-ups, Urheberrecht, Netzpolitik und Medien. Kinder und Tiere behandelt er gut.

mehr lesen
Patrick Dax

Kommentare