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Kunst hat Recht

Gerhard Ruiss: Das Recht auf geistiges Eigentum

Dabei: Nie waren im Netz mehr Angebote zu finden, die nach der geltenden Rechtslage gar nicht gemacht werden dürften. Und diese Rechtslage fußt nicht auf irgendwelchen Erwähnungen in Randbestimmungen von irgendwelchen nicht mit Leben erfüllten Gesetzen, sie ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO von 1948 in Artikel 27, Absatz 2 als Menschenrecht festgeschrieben: "Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen." Und sie ist als Eigentumsrecht grundrechtlich in Artikel 17, Absatz 2 der EU-Charta fixiert: "Geistiges Eigentum wird geschützt."

Streitigkeiten um das geistige Eigentum
Es gibt grundrechtlich nur einen Umstand, nach dem jemandem geistiges Eigentum entzogen werden kann, wenn dies "im öffentlichen Interesse zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich" ist, und auch dann nur, wenn es für den Verlust des Eigentums zu einer "angemessenen Entschädigung" kommt. (Artikel 17, Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU). Genauso ist das Recht auf Vererbung geschützt. Womit schon die wesentlichen Eckpunkte der seit Jahren geführten urheberrechtlichen Auseinandersetzung festgehalten sind.

Den einen sind die Kosten für Urheberrechtsabgeltungen zu hoch, den anderen sind die Einnahmen daraus zu gering, den einen sind die urheberrechtlichen Schutzfristen zu lang, den anderen sind sie zu kurz. Tatsache ist, kein anderes Erbe wird per Gesetz zeitlich limitiert, das urheberrechtlich vererbte Eigentum schon. Allenfalls ließe sich das auch über das Patentrecht sagen, nur baut das nach 20 Jahren erlöschende Patentrecht auf vollkommen anderen Voraussetzungen auf. Die Erfindung wird verkauft, der Rest ist Verwertung durch den Käufer, 20 Jahre exklusiv, danach in Konkurrenz mit Kopien. Das vererbte Markenschutzrecht hingegen erlöscht nie.

Verwirrung bei Verwertungsrechten
Zu den vielen beliebten Verwechslungen, die in der Diskussion um das Urheberrecht begangen werden, gehören zunächst einmal die Verwechslungen mit dem Patent- und dem Markenschutz, die mit dem Urheberrecht in der Art der Rechtewahrnehmung keinerlei Gemeinsamkeiten haben, insbesondere nicht mit dem europäischen Urheberrecht. Europäische Künstler, ausgenommen Großbritannien, in dem ebenfalls das Copyrightsystem der USA gilt, treten ihre Rechte nicht samt und sonders ab, sondern einzeln, territorial und medial beschränkt und zeitlich befristet.

Sie verkaufen ihr Werk nicht gegen eine Pauschalabgeltung, sie werden je nach Rechtenutzung bezahlt, am Stückverkauf beteiligt oder nach Frequenz. Wird nichts verkauft, nehmen sie nichts ein. Ist etwas lange genug, nämlich maximal zwei Jahre nicht oder zu wenig verkauft worden, wird die Auflage verramscht oder eingestampft. Kommt es zu keiner Neuauflage eines Buchs, kann der Autor seine Rechte am Buch zurückverlangen.

Rechte liegen bei Künstlern
Das ist die zweite und wesentlich substantiellere beliebte Verwechslung, die der Übertragung der Rechtesituation in den USA und in Großbritannien auf die Situation in Kontinental-Europa, in dem die Gratis-User-Mentalität nicht etwa der Mainstream-Produktion die üppigen Gewinne aus der Tasche zieht, sondern die Künstler um ihre ohnehin nicht all zu großen Einnahmemöglichkeiten bringt, weil die Rechte für digitale Vermarktungen in den vielen Fällen eben nicht bei Verlagen oder sonstigen Verwertern liegen, sondern bei den Künstlern selbst.

In der Literatur beispielsweise deshalb, weil solche digitalen Vermarktungen in den meisten älteren Verlagsverträgen noch gar nicht vorgesehen waren und die Rechte an all den nicht mehr in Auflagen kursierenden Büchern wieder an die Autoren zurückgefallen sind. Aber auch wenn die Rechte nicht bei den Künstlern liegen sollten, sobald es um von Verwertungsgesellschaften wahrgenommene Rechte geht, gibt es eine 50 zu 50 Teilung zwischen Verlagen oder Produzenten und Künstlern, die in den USA schon deshalb nicht besteht, weil nur Produzenten-Verwertungsgesellschaften statt der in Kontinental-Europa paritätisch mit Vertretern von beiden Seiten besetzten Verwertungsgesellschaften existieren. Zusätzlich dazu werden aus den Einnahmen der europäischen Verwertungsgesellschaften Sozialfonds der Künstler und Förderungsmaßnahmen für neue Kunstprojekte finanziert.

Kreative in Europa direkt betroffen
Natürlich profitieren Weltweitvermarkter aus den USA von ihrer rechtlichen Ausgangssituation, nur trifft diese Ausgangssituation eben nicht auf die Veröffentlichungen und Werke von Künstlern in Kontinental-Europa zu, die von kostenlosen digitalen Nutzungen direkt betroffen sind, während die Künstler in den USA nur mittelbar in Mitleidenschaft gezogen werden. Der Unterschied wird allerdings nicht mehr zu erkennen sein, wenn da wie dort die Märkte zusammenbrechen und sie ihre Selbständigkeit gegenüber anderen wirtschaftlichen Interessen einbüßen und eine Existenz als einmal bessere, einmal schlechtere Träger von Werbebotschaften weiterführen.

Festplattenabgabe für zwei Getränke
Eine weitere beliebte Verwechslung bezieht sich auf die angeblich Geräte und Dienste "kostenbelastende" Honorierung von künstlerischen Leistungen, sie entsteht dadurch, daß Künstler mit Bohemeins verwechselt statt für ernsthaft arbeitende Menschen gehalten werden. Verzweifelt dürfen sie auch noch sein, dann brauchen sie aber erst recht kein Geld. Heftigst von der Geräteherstellerindustrie Schulter an Schulter mit der Arbeiterkammer bekämpft wird derzeit in Österreich die Festplattenabgabe, die eine Kompensationsleistung für Kopien auf Festplatten darstellen soll.

Satte 30 Euro auf die Lebensdauer jeder Festplatte von rund 5 Jahren sollen eingehoben werden, mit denen sämtliche private Downloads abgegolten wären, also um 6 Euro pro Jahr, wodurch jeder private Nutzer die Garantie hätte, legal von Festplatte zu Festplatte kopieren und die Kopien in kleinen privaten Kreis weitergeben zu können. Eigentlich müsste dieser Tarif zur Entrüstung unter den Künstlern führen, dass sie zu einem Betrag, den zwei Standardgetränke in einem durchschnittlichen Lokal kosten, alles zur privaten Verwendung eines Nutzers im Jahr zur Verfügung stellen.

Die Argumentationsgemeinschaften
So wie sich die Arbeiterkammer in einer Arbeits- und Argumentationsgemeinschaft mit der Geräteindustrie befindet, befinden sich auch die diversen Netzinitiativen in einer Agitations- und Argumentationsgemeinschaft mit den neuen Großkonzernen im Netz, gegen die sich die Großkonzerne der Unterhaltungsindustrie wie Tante-Emma-Läden ausnehmen. Daraus resultiert eine weitere beliebte Verwechslung, die zwischen "persönlich" und "öffentlich" bzw. "privat" und "kommerziell". Je mehr Geschäft sich ein Unternehmen von der Preisgabe persönlicher Verhältnisse und Kommunikationsvorgänge versprechen kann, desto eher tritt es für das Ende des Privaten ein, je weniger sich eine im Netz angesiedelte Kultur sich um die Realität außerhalb des Netzes kümmert, desto mehr hält sie den Usus im Netz für die Realität.

Nur, die Persönlichkeitsrechte erlöschen nicht, weil es sich um Vorgänge im Netz statt in nicht digitalen Medien handelt. Technisch ist das Netz sicher imstande, alle Regeln auszuhebeln, dennoch ist es genauso den Rechtsrahmen der Mediengesetzgebung und der Grundrechte unterworfen wie jedes andere Medium und wie jede andere Öffentlichkeit, und dazu gehört auch die Einhaltung der Rechtsgrundsätze im Umgang mit den Urheberrechten, ob einem die jeweiligen Rechteinhaber nun besonders sympathisch sind oder nicht.

Und natürlich muss das Urheberrecht reformiert werden, aber nicht so, dass die stets als Grund für die Reformnotwendigkeiten angeführte Ausbeutung durch die bisherigen Rechteinhaber dazu führt, dass sich neue überhaupt nicht mehr um den Rechteerwerb kümmernde Nutzer der Werke der Urheber schon von vornherein ohne jede Honorierung bedienen können.

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