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GEMA

Deutschland: YouTube muss Musikvideos sperren

Das Internet-Portal YouTube darf keine Videos zu Musiktiteln mehr bereitstellen, bei denen die Musik-Verwertungsgesellschaft GEMA Urheberrechte geltend gemacht hat. Dies entschied das Landgericht Hamburg am Freitag in erster Instanz. Dem Urteil wird grundlegende Bedeutung für das Urheberrecht im Internet beigemessen.

Im Auftrag ihrer Mitglieder - Komponisten, Textautoren und Musikverlage - kassiert die GEMA für die Verwertung von Musik Lizenzgebühren. Mit YouTube hat sie derzeit keinen Vertrag, da eine vorläufige Vereinbarung mit dem Videoportal 2009 ausgelaufen ist, ohne dass man sich auf eine neue Regelung einigen konnte. Daher hat YouTube nach Ansicht der Verwertungsgesellschaft nicht die Lizenz, um die dem Gericht genannten Musiktitel auf seiner Plattform zur Verfügung zu stellen.

YouTube hat "Störer-Haftung"
Bei den zwölf genannten Titeln folgte das Gericht in sieben Fällen dem Antrag der GEMA. In den fünf weiteren Fällen wurde der Antrag formal zurückgewiesen, da es für ihn bereits keine Grundlage mehr gab. Hier sei es nicht ersichtlich gewesen, dass entsprechende Videos erneut auf der Plattform bereitgestellt worden seien. Das Gericht befand, dass die Google-Tochterfirma eine sogenannte Störer-Haftung habe, also für das Verhalten seiner Nutzer mitverantwortlich gemacht werden könne.

Nach Angaben des Gerichts bezieht sich das Urteil nur auf die zwölf verhandelten Musikstücke, die bei YouTube widerrechtlich bereitgestellt wurden. Konkret handelt es sich um "Zwei kleine Italiener", "Akropolis adieu", "Ritmo de la noche", "Sex An Der Bar", "Night in Motion", "In The Shadow, in The Light", "Lieder, die die Liebe schreibt", "I feel like you", "Club Bizarre", "Rivers of Babylon", "Lieder, die wie Brücken sind" und "Im Kindergarten".

Google kann Revision einlegen
Die Richter verhängten bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von im Einzelfall bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft von höchstens sechs Monaten. YouTube kann gegen das Urteil Revision beim Oberlandesgericht Hamburg einlegen.

Google bietet der Content-Industrie ein "Content ID" genanntes System, mit dem sich widerrechtlich veröffentlichte Videos löschen lassen, oder der Rechteinhaber an den Werbeeinnahmen, die mit dem Video generiert werden, mitverdienen lässt. Die GEMA allerdings zweifelte die Effizienz dieses Systems an - etwa bei der Erkennung von Live-Aufnahmen von Songs.

Der Aufwand, sein Musik- Repertoire von rund 8 Millionen Liedern über Content-ID zu sperren, sei unzumutbar. „YouTube muss selbst Maßnahmen ergreifen, dass die Musikwerke nicht mehr verfügbar gemacht werden“, sagt Rechtsanwältin Kerstin Bäcker. In dem Verfahren schlug die Gema als Alternative einen Wortfilter vor, der Videos mit dem Titel des Songs gleich aussortiert. Das aber lehnt Google ab: Bei einer solchen Filterung gebe es zu viele Fehlerquellen, auch viele rechtmäßige Videos würden damit gesperrt.

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