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Urheberrecht

EU-Gericht verbietet Internet-Filter

Der unzulässige Austausch von Musikdateien zwischen Internet-Nutzern darf nicht verhindert werden, indem den Internet-Anbietern systematische Filter auferlegt werden, urteilte der Europäische Gerichtshof am Donnerstag in Luxemburg. Die Kontrolle des Internets dürfe nicht vorgeschrieben werden, weil dies auch zur Sperrung von zulässiger Kommunikation führen könne, heißt es in einer Mitteilung (PDF) des EuGH. Zudem seien solche Filter eine unzulässige Belastung der Internet-Anbieter.

Langjähriger Rechtsstreit
Das Gericht entschied damit gegen die belgische Urheberrechtsorganisation SABAM. Diese hatte den Provider Scarlet in einem seit 2004 andauernden Rechtsstreit dazu zwingen wollen, Filter gegen den Datenaustausch einzurichten. Ein belgisches Gericht verpflichtete den Internet-Anbieter 2007 unter Androhung eines Zwangsgelds, Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden, die das SABAM-Repertoire betreffen, abzustellen und den Musiktausch zu unterbinden. Scarlet ging in Berufung und bekam schließlich vom Europäischen Gerichtshof recht.

Verstoß gegen EU-Recht
In einer Mitteilung verwies der EuGH darauf, dass Rechteinhaber zwar generell richterliche Anordnungen gegen Internet-Anbieter beantragen können, deren Dienste zur Verletzung ihrer Rechte genutzt werden. Solche Anordnungen seien Gegenstand des nationalen Rechts. Sie müssten jedoch das EU-Recht beachten.

Die E-Commerce-Richtlinie der EU verbiete es aber, Maßnahmen zu erlassen, die "einen Anbieter von Internetzugangsdiensten verpflichten würden, die von ihm in seinem Netz übermittelten Informationen allgemein zu überwachen". Außerdem würde eine solche Anordnung die Grundrechte auf den Schutz personenbezogener Daten und den freien Empfang oder die freie Sendung von Informationen missachten, so die Mitteilung des EuGH. Ein Filter könne möglicherweise nicht zwischen geschützten und nicht geschützten Daten unterscheiden - dies könne zur Sperrung zulässiger Inhalte führen. Das Recht auf geistiges Eigentum sei zwar in der Charta der Grundrechte verankert. Doch bedeute dies nicht, „dass dieses Recht schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre“.

Das EU-Gericht folgte damit einer Empfehlung (PDF) des EU-Generalanwalts Cruz Villalon vom April, der in der Anordnung des belgischen Gerichts ebenfalls einen Verstoß gegen die EU-Grundrechtscharta sah. Eine Sprecherin der EU-Kommission sagte, das Urteil bringe für eine Neufassung der Richtlinie über geistiges Eigentum „wichtige Klärungen“.

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