© Gregor Gruber

Urheberrechtsnovelle

Festplattenabgabe ist fix

Wie der KURIER am Dienstag unter Berufung auf einen entsprechenden Ministerialentwurfs berichtet, soll die Urheberrechtsreform noch vor dem Sommer beschlossen werden. Darauf haben sich Justiz- und Kulturministerium nun geeinigt.

In dem Entwurf ist die Rede von einer „Speichermedienabgabe“, die bei Neukäufen auf Speichermedien wie Computer und Handys fällig wird. Über die Festplattenabgabe wurde in den vergangenen Monaten und Jahren heftig gestritten, der Handel, Netzaktivisten sowie Konsumenten wehrten sich gegen diese Form der Abgabe.

Extra-Beitrag auf Speichermedien

Privatkopien von urheberrechtlich geschütztem Material sollen über die diversen Speichermedien, von DVD-Rohling bis Smartphone, abgegolten werden. Künftig soll beim Kauf von allen Speichermedien ein Extra-Betrag eingehoben werden, der via Verwertungsgesellschaften an die Urheber verteilt wird.

Diese Abgabe darf sechs Prozent des Kaufpreises nicht überschreiten und wird an Künstler verteilt. Wer das Gerät nicht zur Speicherung legaler Kopien – etwa von Liedern oder Filmen – verwendet, kann die Abgabe zurückfordern. Er muss dies nicht beweisen, sondern nur „glaubhaft versichern“ können.

Ebenfalls in der Reform enthalten ist das Leistungsschutzrecht. Die Reform soll bereits am 1. Oktober in Kraft treten. Die Begutachtungsfrist für Organisationen zur Stellungnahme zum Entwurf hat am Dienstag offiziell begonnen.

P R I V A T K O P I E
Die gute Nachricht für Freunde des Mixtapes auch in neumodischer Form: Privatkopien von urheberrechtlich geschützten Werken sind und bleiben legal. Allerdings nur, wenn auch die Vorlage legal war. Soll heißen: In der Novelle stellt der Gesetzgeber klar, dass das Kopieren von z.B. illegal heruntergelandenen Songs mitnichten eine „Privatkopie“ ist. Und: Neu geregelt wird nun, wie die Urheber für diese private Nutzung honoriert werden - nämlich über die neue Speichermedienvergütung.

A B G A B E NP F L I C H T
"Speichermedien jeder Art“, die für Kopien von urheberrechtlich geschütztem Material verwendet werden können, fallen unter die Abgabenpflicht. Für die Einhebung ist der Handel zuständig. Auf der Rechnung soll auch der Konsument sehen, wie viel vom endgültigen Kaufpreis bei den Urhebern landet - bzw. bei den Verwertungsgesellschaften, die das Geld wiederum auf die Urheber aufteilen.

A B G A B E N H Ö H E
Wie hoch die Abgabe ist, verhandeln Verwertungsgesellschaften und Handel. Das Gesetz gibt allerdings Kriterien vor, die sich an der unterschiedlichen Nutzung orientieren, wie auch aus den Erläuterungen des Gesetzesentwurfs hervorgeht. So komme ein Festplattenrekorder ja anders zum Einsatz als etwa ein USB-Stick. Jedenfalls darf die Abgabe nicht mehr als sechs Prozent des Kaufpreises ausmachen. Und insgesamt darf sie - gemeinsam mit der Reprographieabgabe (siehe unten) - nur 29 Millionen Euro pro Jahr in die Kassen der Rechteverwerter spülen.

R Ü C K F O R D E R U N G
Kunden, die ein Speichermedium nicht für Privatkopien verwenden, können die Abgabe zurückfordern. Sie müssen nur „glaubhaft“ machen, dass die betreffenden Artikel für andere Zwecke zum Einsatz kommen. Als Beispiel wurde auf Nachfrage etwa eine SD-Karte genannt, die in der Kamera steckt - mit ihr werden wohl die eigenen Bilder gespeichert und keine fremden Inhalte.

T R A N S P A R E N Z
Wie viel die Speichermedienvergütung einbringt und wofür das Geld verwendet wird, muss jährlich veröffentlicht werden, und zwar von der Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft. Und auch die Verwertungsgesellschaften selber sollen künftig transparenter werden. So ist eine jährliche Offenlegung vorgeschrieben, indem sie ihre Verteilungsgrundsätze ebenso veröffentlichen wie ihre Jahresabschlüsse und Tätigkeitsberichte.

D R U C K E R & C O
Praktisch keine Veränderungen gibt es bei der Reprographieabgabe. Sie wird bereits seit 1996 für Geräte, die Textkopien herstellen, eingehoben - also etwas Drucker, Kopierer und Scanner. Vom Plan, sie auf eine sogenannte „Gerätekette“ auszuweiten, ist man abgegangen. Dies hätte bedeutet, dass die Print-Abgabe z.B. auch für Computermäuse eingehoben wird, da sie ja nötig sind, um den Befehl zum Ausdrucken zu geben. Letztendlich erschien dieses Unterfangen indes wenig verhältnismäßig, zumal manche Geräte, etwa der Computer, dann gleich doppelt abgabepflichtig geworden wären. Für die Reprographieabgabe wird indes eine Obergrenze von elf Prozent des Kaufpreises festgelegt. Denn bisher war die Abgabebildung relativ unkoordiniert und manche Geräte so teuer, dass sie sich in Österreich praktisch nicht mehr verkauften, wird in der Regierung argumentiert.

Es wird bereits seit Jahren über die Einführung einer Festplattenabgabe in Österreich gestritten. Nun gibt es zwischen Justiz- und Kulturministerium eine Einigung auf eine Speichermedienabgabe, die auch für DVDs, SD-Karten, USB-Sticks, Festplatten und Smartphones gelten soll. Diese Abgabe wird weiterhin für viel Zündstoff sorgen.

Zwar sollen Kunden, die ein Speichermedium nicht für Privatkopien verwenden, die Abgabe zurückfordern können. Dafür müssen sie aber „glaubhaft machen“, dass sie auf dem Speichermedium keine Inhalte speichern, die zu „Privatkopien“ zählen. Ein schwieriges Unterfangen. Denn wer sagt, dass jeder Hobby-Fotograf seine SD-Karte, die in der Kamera steckt, nicht nur zur Speicherung seiner eigenen Bilder verwendet? Speichern Hobby-Musiker auf Festplatten nur Musik, die sie selbst produzieren, oder haben sie auch andere Musik auf ihrem Rechner? Oder verwenden Wissenschaftler USB-Sticks ausschließlich zur Speicherung ihrer wissenschaftlichen Arbeiten?

Beweislast für Konsumenten

Es kann jeder behaupten, die SD-Karte nur für eigene Fotos zu verwenden. Doch die „Beweislast“ liegt am Ende beim Konsumenten, der in Folge womöglich sein Nutzungsverhalten offen legen muss. Denn wie will man sonst glaubhaft machen, wie man ein spezielles Speichermedium nutzt? Womöglich wird seitens der Politik sowieso fest damit gerechnet, dass diese Abgabe von Konsumenten in der Praxis nur sehr selten zurückgefordert wird.

Doch hier werden die Konsumenten möglicherweise unterschätzt. Viele könnten künftig ihre Speichermedien ganz einfach im Ausland kaufen. Denn gerade eine Abgabe auf alle Speichermedien ist keinesfalls treffsicher. Sie trifft viele Bürger doppelt und dreifach – und zwar dann, wenn sie ihre Musik oder Filme auf der Festplatte zu Hause sowie auf dem Smartphone speichern und viele zusätzliche, technische Geräte haben wie eine Kamera, Tablets, Smartwatches, tragbare Spielekonsolen oder digitale Videorekorder.

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