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EuGH-Meinung

Handyspeicher-Abgabe: Österreichische Gerichte zuständig

Diese Meinung vertrat der Generalanwalt des EU-Gerichtshofs am Mittwoch in dem Verfahren (C-572/14) in Luxemburg.
In Österreich ist es nach der EU-Urheberrechtsrichtlinie erlaubt, geschützte Werke zum privaten Gebrauch zu vervielfältigen. Als Ausgleich dafür haben die Rechteinhaber Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese schuldet nicht direkt der Privatnutzer, sondern derjenige, der das für die Kopien genutzte Trägermaterial erstmals in Österreich in den Verkehr bringt.

Die Austro-Mechana verlangt vor österreichischen Gerichten von deutschen und luxemburgischen Amazon-Gesellschaften Rechnungslegung über die von ihnen in Österreich in den Verkehr gebrachten Speichermedien, die in Handys eingebaut sind oder deren Speicherkapazität erweitern.

Zunächst ist streitig, ob die österreichischen Gerichte für eine solche Klage gegen nicht in Österreich ansässige Gesellschaften überhaupt zuständig sind. Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage zur Klärung an den EuGH verwiesen. Die Meinung des Generalanwaltes ist für das EU-Gericht nicht bindend, die Richter folgen ihr aber in vier von fünf Fällen.

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