6. Dezember 2012: Brenner informiert den Koalitionspartner ÖVP und die Öffentlichkeit und erstattet Strafanzeige. Im Raum stehen der Verdacht der Untreue, des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung. Die Frau soll "weisungswidrig spekulative Geschäfte getätigt“ und eigenen Angaben zufolge dem Land Salzburg extrem hohe Bewertungsverluste in einem inoffiziellen, ausschließlich von ihr selbst gemanagten Derivatportfolio zugefügt haben.
6. Dezember 2012: Brenner informiert den Koalitionspartner ÖVP und die Öffentlichkeit und erstattet Strafanzeige. Im Raum stehen der Verdacht der Untreue, des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung. Die Frau soll "weisungswidrig spekulative Geschäfte getätigt“ und eigenen Angaben zufolge dem Land Salzburg extrem hohe Bewertungsverluste in einem inoffiziellen, ausschließlich von ihr selbst gemanagten Derivatportfolio zugefügt haben.
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Amtsgeheimnis

Informationsfreiheitsgesetz geht in Begutachtung

Inhaltlich entspricht der Entwurf weitgehend den im Sommer vorgestellten Plänen. Wichtiger Unterschied: Er regelt auch den Informationszugang in Ländern und Gemeinden. Grundsätzlich sieht das Informationsfreiheitsgesetz das Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen vor, wenn diese nicht konkret definierten Geheimhaltungsgründen unterliegen. Möglich wäre die Geheimhaltung etwa im Interesse der nationalen Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im wirtschaftlichen oder finanziellen Interesse des Staates. Weiterhin vorgesehen (von der Opposition aber abgelehnt) ist die einfachgesetzliche Festlegung zusätzlicher Geheimhaltungsgründe.

Wird der Zugang zu öffentlichen Informationen beantragt, so hat die jeweilige Behörde darüber binnen acht Wochen zu entscheiden. Eine begründete Fristverlängerung um weitere acht Wochen ist möglich. Wird die Auskunft verweigert, dann hat die Behörde - auf Antrag - weitere acht Wochen Zeit, um einen Bescheid auszustellen. Damit kann der abgewiesene Bürger dann gegen eine Auskunftsverweigerung klagen. Im Extremfall liegt zwischen Antrag und Bescheid also fast ein halbes Jahr.

Ausnahmen

Grundsätzlich soll die Auskunftserteilung kostenlos erfolgen. Wird ein Bescheid gewünscht, werden dafür allerdings 30 Euro fällig. Verweigert werden kann die Auskunft außerdem, wenn sie die sonstige Arbeit der Behörde „unverhältnismäßig beeinträchtigen“ würde, wenn die Anfrage „offensichtlich schikanös“ erfolgt ist oder - im Fall öffentlicher Unternehmen - zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit. Völlig von der Informationspflicht ausgenommen sind börsenotierte Staatsunternehmen.

Open Data

Vorgesehen ist außerdem, dass „Informationen von allgemeinem Interesse“ von vornherein im Internet veröffentlicht werden. Und zwar, „nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten“ auch in offenem und maschinenlesbarem Format (also z.B. als CSV-Datei und nicht als PDF-Dokument).

Nicht möglich soll es übrigens sein, den Zugang zu Informationen über „Akte der Gesetzgebung“ einzuklagen. Per Verfassungsbestimmung soll nämlich festgelegt werden, dass über den „Zugang zu Informationen über Akte der Gesetzgebung“ kein Bescheid zu erlassen ist.

Der Verfassungsausschuss wird den Entwurf am Montag in eine mehrwöchige Begutachtung schicken. Sowohl für die Lockerung des Amtsgeheimnisses in der Verfassung als auch für das Informationsfreiheitsgesetz sind SPÖ und ÖVP dann auf Zustimmung von FPÖ oder Grünen angewiesen. Beide haben zuletzt noch Bedingungen genannt.

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