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Deutschland

Kein Verfahren gegen Google zu Leistungsschutzrecht

„Die Grenzen des kartellrechtlich erlaubten Verhaltens waren in diesem Fall nicht übertreten“, erklärte Kartellamts-Präsident Andreas Mundt am Mittwoch. Das im Sommer 2013 eingeführte Leistungsschutzrecht lässt Lizenzgebühren für die Verwertung von Verlagsinhalten im Internet zu. Allerdings sind kleine Textteile weiterhin kostenfrei nutzbar.

Nachdem die Verlagshäuser ihre Forderungen über die VG Media gestellt hatten, reagierte Google mit einer Verkürzung der Vorschau-Inhalte - wenn die Verlage nicht die Einwilligung in die unentgeltliche Nutzung erklärten. Mit diesem Vorgehen wolle sich der Internet-Konzern gegen das Risiko absichern, gegen das Leistungsschutzrecht zu verstoßen, hieß es. Die VG Media reichte Beschwerde ein, Google bat das Kartellamt im vergangenen Herbst um eine klärende Stellungnahme.

„Im Kern dieser Debatte steht eigentlich nicht das Kartellrecht, sondern die Frage der Reichweite des Leistungsschutzrechts“, erklärte nun Mundt. Seine Behörde habe Google zugleich deutlich gemacht, dass eine Totalauslistung einzelner Verleger einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot darstellen könnte.

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