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EU-Parlament

Kinderpornografie soll besser bekämpft werden

Das EU-Parlament in Straßburg beschloss dazu am Donnerstag eine Richtlinie, die unter anderem auch vorschreibt, dass die Mitgliedstaaten einschlägige pornografische Webseiten löschen müssen. Sollte dies nicht möglich sein, müssen sie die entsprechenden Seiten innerhalb ihres Gebiets blockieren, schreibt die Richtlinie vor. Für die überartete Richtlinie stimmten 541 Abgeordnete, zwei votierten dagegen und es gab 31 Enthaltungen.

Mitgliedstaaten müssen künftig sicherstellen, dass Internetseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten und sich auf Servern in ihrem Hoheitsgebiet befinden, unverzüglich entfernt werden. Sie müssen sich zudem nach Kräften bemühen, mit Drittländern zusammenzuarbeiten, um die Entfernung solcher Internetseiten von Servern außerhalb der EU sicherzustellen. Die Maßnahmen zur Sperrung der Webseiten müssen transparenten Verfahren folgen und angemessene Sicherheitsklauseln beinhalten.

Ursprünglicher Entwurf
Der ursprüngliche Entwurf von der Innenkommissarin Cecilia Malmström hat vorgesehen, dass Netzsperren in Europa verpflichtend eingeführt werden sollen, um die Verbreitung von Kinderpornografie zu bekämpfen. In einem

hat man sich jedoch darauf geeinigt, dass Mitgliedsstaaten zwar derartige Maßnahmen wie Netzsperren ergreifen dürfen, um Kinderpornografie-Websites zu sperren, aber dies sei nicht verpflichtend für alle Mitgliedsstaaten.

Mitgliedsstaaten, die Internetsperren einsetzen (wollen oder bereits tun), müssen sich einem transparenten Prozess unterwerfen und adäquate Schutzmaßnahmen treffen, damit die Beschränkungen auf das, was unbedingt notwendig und angemessen ist, limitiert bleiben. Die Maßnahmen müssen außerdem mit der „Human Rights and European Charter of Fundamental Rights“ konform gehen. Dies wurde im Artikel 21 der EU-Richtlinie festgehalten.

20 Straftaten angeführt
Der Text schlägt Mindeststrafen für 20 Straftaten vor - weit mehr als gewöhnlich in der EU-Gesetzgebung. Die Abgeordneten setzten sich für härtere Strafen innerhalb der EU ein, insbesondere in Missbrauchsfällen von Vertrauenspersonen oder Personen mit Entscheidungsbefugnis über oder Einfluss auf das Kind, wie zum Beispiel Familienmitglieder, Erziehungsberechtigte oder Lehrer. Gleiches gilt für Missbrauch von besonders gefährdeten Kindern, beispielsweise mit körperlicher oder geistiger Behinderung oder unter Alkohol- oder Drogeneinfluss.

Kinder in die Prostitution oder zu sexuellen Handlungen zu zwingen, wird gemäß der Richtlinie mit mindestens zehn Jahren Gefängnis bestraft. Produzenten von Kinderpornografie erwartet eine Gefängnisstrafe von mindestens drei Jahren. Wer sich pornografisches Material von Kindern im Internet ansieht, wird mit mindestens einen Jahr bestraft.

Straftat "Online-Grooming"
"Online-Grooming", die Kontaktnahme zu einem Kind über das Internet mit der Absicht des sexuellen Missbrauchs, wird EU-weit zu einer Straftat, ebenso pädophiler Sextourismus, sollte die Straftat in einem der Mitgliedstaaten oder von einem EU-Bürger im Ausland begangen werden.

Da ungefähr 20 Prozent der Sexualstraftäter nach ihrer Verurteilung weitere Straftaten begehen, schreibt die Richtlinie vor, dass verurteilte Straftäter „zeitweise oder dauerhaft daran gehindert werden sollen, berufliche Tätigkeiten auszuüben, die direkten und regelmäßigen Kontakt mit Kindern beinhalten“. Arbeitgeber haben das Recht, Informationen über Verurteilungen für sexuelle Straftaten an Kinder anzufordern, wenn sie jemanden einstellen.

Register für Sexualstraftäter
Mitgliedstaaten dürfen außerdem weiterreichende Maßnahmen ergreifen - beispielsweise die Erfassung von verurteilten Tätern in „Sexualstraftäter-Registern“. Die Richtlinie wird voraussichtlich vor Ende des Jahres von den EU-Ministern offiziell angenommen. Danach haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die neuen Regeln in die jeweilige Gesetzgebung ihres Landes umzusetzen.

Wie im Wiener Justizministerium am Donnerstag zu erfahren war, sind einige Gesetzesvorhaben, die durch die neue EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch und -pornografie nötig geworden sind, bereits in Arbeit oder umgesetzt. Teilweise müssen die Strafrahmen hinaufgesetzt werden.

Sexuelle Handlungen mit einer minderjährigen Person in einem Abhängigkeitsverhältnis werden beispielsweise härter bestraft. Bei Unmündigen schreibt die Richtlinie Strafen von bis zu fünf Jahren vor, bei mündigen Minderjährigen bis zu drei Jahre. Bisher galt hierzulande ein Strafausmaß von bis zu drei Jahren. 16- und 17-Jährige waren dabei nicht erfasst.

"Grooming"-Strafbestand auf Schiene
Der Straftatbestand des „Groomings“ wurde in Österreich bereits auf den Weg gebracht und soll demnächst den Ministerrat passieren. Die wissentliche Teilnahme an pornografischen Darbietungen, an denen eine minderjährige Person beteiligt ist, wird ein neuer Passus im Strafgesetz regeln.

Höhere Strafen sieht die Richtlinie bei der „Herbeiführung der Beiwohnung eines Unmündigen an sexuellem Missbrauch zu sexuellen Zwecken“ vor, geregelt in Paragraf 208 des Strafgesetzbuchs. Die EU-Richtlinie sieht dafür Strafen von bis zu zwei Jahren vor, bisher gilt ein Jahr.

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