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Kontrolle

Online-Überwachung: Zweifel an Rechtmäßigkeit

Jener Fall von Online-Überwachung in Österreich, der bei dem Islamisten Mohamed M. zum Einsatz gekommen ist, könnte theoretisch vor den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gebracht werden. Die Behörden hatten 2008 sogenannte Screenshots beim Computer des Verdächtigen durchgeführt und argumentiert, es handle sich dabei um eine „optische Überwachung des Bildschirms“. Hans Zeger von der ARGE Daten bezweifelte am Freitag die Rechtmäßigkeit des Einsatzes.

Der Fall des in Deutschland aufgedeckten „Staatstrojaners“ - in Österreich ist die Rede von einem „Bundestrojaner“ - hat auch die Diskussion über Online-Überwachung wiederbelebt.Die Firma DigiTask, Urheber der in Deutschland zum Einsatz gekommenen Spionagesoftware, hatte bestätigt, dass man auch „Behörden im Einflussbereich Wiens

. Im Innenministerium wird nicht preisgegeben, ob man Kunde bei DigiTask ist. Tatsache ist, dass der Einsatz des sogenannten Bundestrojaners auch in Österreich seit längerem von der Regierung geplant ist.

"Am Grundproblem vorbeigeschwindelt"

Im Fall von Mohamed M. sei eine Gesetzesänderung zu einer solchen erweiterten Online-Überwachung gar nicht erst nötig gewesen, lautete schon damals das Argument der Behörden. Eine „optische Überwachung“ sei schon durch die geltende Gesetzeslage legitimiert. Laut Zeger sollen 2008 auch sogenannte „Keylogger“ zum Einsatz gekommen sein. Dabei handelt es sich um Programme, die Tastatureingaben aufzeichnen, womit sämtliche Einträge auf dem Compter einer überwachten Person dokumentiert werden können.

Laut Zeger stimmt das Argument der optischen Überwachung nicht. „Man hat sich an dem Grundproblem wirklich vorbeigeschwindelt.“ Dass bei diesem Einsatz schon Software der Firma DigiTask verwendet worden sei, schließt der Datenschützer jedenfalls nicht aus, auch wenn das gar nicht nötig sei. Für derartige Überwachung benötige man gar keine speziellen, teuren Programme: „Das, was die gemacht haben, kann man mit handelsüblicher Software auch machen.“


Nach wie vor gebe es die Möglichkeit, gegen die die Überwachung von Mohamed M. rechtlich vorzugehen. Eine Beschwerde vor dem VfGH könne allerdings nur die betroffene Person selbst einbringen, nicht aber die Datenschützer. Ob er bei einem solchen Vorgehen auf Unterstützung in der Öffentlichkeit hoffen kann, darf man bezweifeln, so Zeger. Mit Mohamed M. - der bereits wieder im Internet zum Heiligen Krieg auffordern soll - habe man eine Person ausgesucht, „die in der öffentlichen Wahrnehmung kein Sympathieträger ist“.

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