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Law

Recht auf private Vervielfältigung könnte fallen

Wäre ein „gerechter Ausgleich", wie ihn Leerkassetten- sowie Reprografievergütung ermöglichen sollen, nicht mehr gegeben, könnte Auinger zufolge sogar das Recht auf private Vervielfältigungen fallen, „was sicher nicht wahnsinnig erwünscht ist".

Verwertung
In seinem Vortrag bezog sich der Experte auf zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH), demzufolge PCs bzw. die darin enthaltenen Speicherplatten weder unter die Reprografie- noch die Leerkassettenvergütung fallen. Zwar habe die Austro Mechana 2010 einen neuen Tarif veröffentlicht, allerdings würden die teilweise bereits eingehobenen Abgaben nicht an die Verwertungsgesellschaft weitergegeben werden. Von 2005 bis 2011 haben sich für die Rechteinhaber darüber hinaus die Einnahmen aus der Leerkassettenvergütung von 17,6 auf 7,9 Mio. Euro verringert.

Wie in Deutschland
Zu bedenken sei etwa, dass Paragraf 42 des Urheberrechtsgesetzes für multifunktionale Speichermedien nicht mehr zeitgemäß sei. Die zuständigen Ministerinnen Beatrix Karl (V, Justiz) und Claudia Schmied (S, Kunst und Kultur) haben sich angesichts einer Adaptierung bereits positiv geäußert, „aber wir sind hier noch in der Diskussion", betonte Auinger. Orientieren könne man sich etwa am deutschen Urheberrechtsgesetz, demzufolge eine angemessene Vergütung seitens der Hersteller von Geräten und Speichermedien, die zur Vervielfältigung genutzt werden können, an den Urheber zu leisten ist.

Vorratsdatenspeicherung
Ebenfalls angeschnitten wurde von Auinger das Thema der Auskunftspflicht von Internetprovidern bei illegalen Downloads. Derzeit benötige es laut OGH für die Herausgabe von Logfiles der Nutzer eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, die aber nicht gegeben ist. Klarerweise sei dies „nicht auf große Sympathien der Rechteinhaber gestoßen", so Auinger. Möglichkeiten zur Sanierung sehe er durch eine zeitlich befristete Speicherverpflichtung in Kombination mit einer gerichtlichen Vorabprüfung des Auskunftsersuchens sowie einer Bescheinigung von Rechtsverletzung und Verhältnismäßigkeit. „Die wesentliche politische Frage ist aber, ob man hier Vorratsdaten verwenden wird können oder nicht. Nach meiner Ansicht wird es ohne wohl nicht viel bringen."

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