Pornoseite RedTube: Stein des Anstoßes
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Abmahnwelle

Redtube: Gutachten zu Abmahn-Software ist zweifelhaft

Im Dezember 2013 wurden mehrere zehntausend Personen in Deutschland abgemahnt, weil sie angeblich Urheberrechtsverstöße begangenen haben, indem sie Porno-Videos auf Redtube angesehen haben. Die Betroffenen sollten 250 Euro zahlen. Jetzt liegt das Gutachten im Wortlaut vor, mit der die Software GLADII 1.1.3, die die Copyright-Verletzer aufgespürt haben soll, vom Gericht zugelassen wurde.

Der Berliner Anwalt Carl Christian Müller hat auf der Website abmahnung-medienrecht.de den Text als PDF veröffentlicht. In dem am 22. März 2013 datierten Gutachten des Münchner Patentanwalts Diehl & Partner wird auf 12 Seiten zwar ein Test beschrieben, aber keine technischen Daten genannt. Auch wird das Streaming-Portal Redtube mit keinem Wort erwähnt.

Laut dem Dokument wurde die Funktionalität der Software GLADII 1.1.3 anhand von drei Videos, auf den Portalen drtuber.com, tnaflix.com und xvideos.com, überprüft. Dazu wurde die Homepage der Portale besucht, das Video durch den Klick auf das Thumbnail ausgewählt, abgespielt, pausiert und später fortgesetzt.

Übliche Internet-Technologien

Danach sei auf dem Webportal von GLADII 1.1.3 das Ereignisprotokoll für die IP-Adresse, die im Test genutzt wurde, aufgerufen worden. Laut dem Gutachten erkannte die Software auf die Sekunde genau wann die Homepage aufgerufen wurde, wann das Video aufgerufen wurde, wann es abgespielt, pausiert und fortgesetzt wurde. Wie das technisch funktioniert, wird im Gutachten nur so erklärt: „Die bei den Tests durchgeführten Aktionen beruhen technisch auf üblichen Internet-Technologien“.

Um zu erkennen, wann ein Video pausiert und wieder fortgesetzt wurde, müsste ein direkter Zugriff auf den Rechner des Users oder auf das Portal erfolgen. GLADII 1.1.3 müsste also mit einem Trojaner arbeiten, die Website mit Malware durch Bannerwerbung infiziert haben oder anderswertig einen direkten Zugriff auf den Server des Betreibers gehabt haben. Nicht nur die Urheber des Gutachtens könnten jetzt Probleme kriegen, sondern auch das Landesgericht, dass das unzureichende Gutachten zugelassen hat.

Laut Müller hätte das Landesgericht Köln die Gestattungsanordnungen ohnehin nicht erlassen dürfen, da „Die Identität des verfahrensgegenständlichen Portals (Redtube) an keiner Stelle erwähnt wird. Dem Landgericht war somit zum Zeitpunkt des Erlasses der Gestattungsbeschlüsse gar nicht bekannt, von welchem Portal die Nutzer die jeweiligen Streams abgerufen haben sollen. Dies wäre allerdings Voraussetzung gewesen, um insbesondere die Voraussetzungen nach § 101 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 53 Abs. 1 UrhG prüfen zu können.“

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