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OGH

UPC-Verträge: 19 von 22 Klauseln gesetzwidrig

"Das Urteil bringt Klarheit zu wichtigen Vertragsbestimmungen und hat wohl auch Auswirkungen auf die gesamte Telekommunikationsbranche", meint Konsumentenschutzminister Rudolf Hundstorfer am Dienstag in einer Presseaussendung. Das Ministerium hatte den VKI mit einer Verbandsklage gegen UPC beauftragt. UPC hingegen sieht in einer Stellungnahme gegenüber der futurezone keinen Handlungsbedarf, da die betreffenden Klauseln bereits geändert worden seien.

Datenschutzgesetz
Laut Ministerium habe der OGH nun der „uferlosen Zustimmungserklärung“ zur Datenverwendung deutliche Schranken gesetzt. Nach dem Datenschutzgesetz müssten Konsumenten bei Erteilung der Zustimmung zur Datenverwendung konkret wissen, wer welche Daten zu welchem Zweck verwendet und an wen sie übermittelt werden. Aus den gegenständlichen Klauseln gehe das nicht hervor, weshalb diese gegen das im Konsumentenschutzgesetz normierte Transparenzgebot verstoßen.

Als unzulässig wurde etwa die Praxis beurteilt, dass Kunden nur über eine E-Mail-Adresse wirksam Mitteilungen über Vertrags- und Entgeltänderungen gesandt werden. Auch die Klausel, die eine elektronische Rechnung als Standard vorsieht und für die Papierrechnung ein Entgelt vorsieht, sei laut OGH gesetzwidrig. Der Kunde hat vielmehr nach dem Telekommunikationsgesetz ein Wahlrecht zwischen Papier- und elektronischer Rechnung, wobei für die Papierrechnung kein Entgelt verrechnet werden dürfe.

Mahnspesen
Die von UPC vorgesehene Verrechnung von Verzugszinsen in der Höhe von zwölf Prozent und von pauschalen Mahnspesen von 17,44 Euro sowie von Inkassokosten im Falle des Verzugs sei ebenfalls unzulässig, weil Kunden laut UPC-Klausel auch wenn sie kein Verschulden am Verzug trifft diese Kosten zu tragen haben.

Neben einem transparenter vermittelten Rücktrittsrecht bei online abgeschlossenen Verträgen hält der OGH laut Ministerium auch fest, dass Kunden von nicht begünstigenden Vertrags- und Entgeltänderungen einen Monat vor Inkrafttreten schriftlich informiert werden müssen. Gleichzeitig müssen diese darauf hingewiesen werden, dass dieser Anlass die Möglichkeit bietet, den Vertrag auch bei bestehender Mindestvertragsdauer zu kündigen.

Stillschweigen ist nicht gleich zustimmen
"UPC - wie auch andere Telekommunikationsbetreiber - umgehen dieses Kündigungsrecht, wenn sie eine einvernehmliche Vertragsänderung in der Klausel vorsehen: Bei Schweigen hätten Kunden nach Bekanntgabe der geplanten Änderungen diesen stillschweigend zugestimmt. Dies ist nach dem OGH unzulässig", so das Ministerium in der Aussendung.

"Längst geändert"
UPC hat nun vier Monate lang Zeit, die Klauseln gesetzeskonform zu gestalten und darf diese auch bei bestehenden Verträgen nicht mehr anwenden. Bei UPC sieht man einer Reaktion gegenüber der futurezone zufolge keinen Handlungsbedarf: "Die aktuelle Entscheidung des OGH bestätigt für UPC nur das Urteil des Oberlandesgerichtshofs (OLG), das bereits vor über zehn Monaten erlassen wurde. Die beanstandeten Vertragsbestandteile wurden seitens des Unternehmens schon längst geändert. Für UPC-Kunden und das Unternehmen selbst bringt die Entscheidung des OGH daher keine weiteren inhaltlichen Auswirkungen mit sich.“

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