Zickzack-Kurs bei Vorratsdatenspeicherung
Zickzack-Kurs bei Vorratsdatenspeicherung
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Nach VfGH-Urteil

Vorratsdaten: Justizministerium überlegt Alternativen

Eine Möglichkeit wäre das „Quick Freeze-Verfahren“, sagte Sektionschef Christian Pilnacek am Freitag zur APA. Aber man müsse das schriftliche Erkenntnis des VfGH abwarten, um zu sehen, ob es „noch denkbar ist, eine Regelung verfassungskonform auszugestalten“.

Das - 2011 in Deutschland überlegte - Quick Freeze-Verfahren ist die gezielte Speicherung bestimmter Kommunikationsdaten eines begrenzten Nutzerkreises bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes. Im Unterschied zur Vorratsdatenspeicherung (wo die Daten aller Handy- und Festnetztelefonate sowie Internet-Aktivitäten für sechs Monate gespeichert wurden) würde bei „Quick Freeze“ den Unternehmen die Datensicherung nur für einen konkreten Anlass und bestimmte Kunden aufgetragen.

Der VfGH habe in der mündlichen Begründung relativ stark betont, dass bei der Vorratsdatenspeicherung die Delikte vom Schweregrad her nicht ausreichend bestimmt und auch nicht ausreichend individualisiert sind, merkte Pilnacek an. Vielleicht könne man hier für eine neue Regelung anknüpfen. Aber es sei, auch wenn die schriftliche Ausfertigung noch nicht vorliegt, davon auszugehen, „dass eine wie immer auf Vorrat abstellende Speicherung nicht zulässig ist“.

Auch für die Frage, wie sich die Aufhebung der Vorratsdatenspeicherung auf derzeit laufende Verfahren auswirkt, müsse man das schriftliche Erkenntnis abwarten. Pilnacek geht „vorläufig“ davon aus, dass die Aufhebung nicht rückwirkend gilt. Also dass Vorratsdaten, die zum Zeitpunkt der Aufhebung schon rechtskräftig Bestandteil des Aktes sind, in diesem Strafverfahren noch verwendet werden dürfen.

Die Löschung der bisher gespeicherten Vorratsdaten liege bei den Unternehmen. Nach Inkrafttreten des Erkenntnisses könnten sie alle Daten löschen, erklärte Pilnacek.

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