© Gerhard Deutsch

Gutachten

EU-Generalanwalt: Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig

Die anlasslose Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten der Bürger zu Fahndungszwecken sei „in vollem Umfang unvereinbar“ mit der EU-Charta der Grundrechte. Das schreibt EU-Generalanwalt Pedro Cruz Villalón am Europäischen Gerichtshof in seinem am Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Rechtsgutachten. Die EU-Richtlinie von 2006 verletze das Grundrecht auf Datenschutz und Achtung des Privatlebens. Zudem sei die Speicherdauer von bis zu zwei Jahren unverhältnismäßig lang.

Die EU-Charta schützt die Rechte und Freiheiten der Bürger etwa gegen staatliche Eingriffe. Nach Ansicht des Gutachters ist bei der Datenspeicherung nicht sichergestellt, dass die Einschränkung „den Wesensgehalt der Rechte und Freiheiten achtet“ und verhältnismäßig ist. Seiner Auffassung nach sollte die Speicherdauer für die Daten auf unter ein Jahr begrenzt werden, heißt es in einer Mitteilung des EU-Gerichts.

Die Datenspeicherung zeichne das Privatleben jedes Bürgers auf. „Es besteht ein erhöhtes Risiko, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten zu rechtswidrigen, potenziell die Privatsphäre verletzenden oder - allgemeiner - zu betrügerischen oder gar heimtückischen Zwecken verwendet werden.“ Denn die Datenspeicherung werde von Firmen vorgenommen und stehe nicht unter staatlicher Kontrolle.

Speicherdauer und -ort unter Kritik

Eine weitere Kritik des Generalanwalts: Die Daten würden nicht von den Behörden unter ihrer Kontrolle, sondern von den Providern gespeichert. So sehe die EU-Richtlinie auch nicht vor, dass die Daten in einem EU-Staat gespeichert werden müssten. Sie könnten auch „an unbestimmten Orten im virtuellen Raum akkumuliert werden“. Daher hätte die EU zunächst „die Grundprinzipien zu definieren, die für die Festlegung der Mindestgarantien zur Beschränkung des Zugangs zu den erhobenen und auf Vorrat gespeicherten Daten und ihrer Auswertung gelten sollten“.

Der Generalanwalt empfiehlt dem Europäischen Gerichtshof in seinem Schlussantrag die beanstandete Richtlinie in seinem Urteil jedoch nicht direkt auszusetzen. Vielmehr sollten die EU-Gesetzgeber ausreichend Zeit erhalten, um die notwendigen Änderungen vorzunehmen. In den meisten Fällen folgt der Gerichtshof dem einflussreichen Gutachter. Ein Urteil wird in einigen Monaten erwartet.

Anstoß aus Österreich und Irland

Den Anstoß für das Verfahren vor dem EuGH gab Klagen in Irland und Österreich. In Österreich schlossen sich 11.139 Bürger ( wie mehrfach berichtet ) der Verfassungsbeschwerde des AK Vorrat gegen die verdachtsunabhängige Datenspeicherung an, die in Österreich seit 1. April 2012 in Kraft ist. Auch die Kärntner Landesregierung sowie eine Privatperson aus dem Umfeld eines Telekommunikationsanbieters haben Beschwerden eingebracht.

Weil der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) selbst Bedenken hat, dass die EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung der EU-Grundrechtecharta widersprechen könnte, legt er diese Frage dem EuGH vor.

Viele Reaktionen: "Etappensieg"

Aus Österreich gibt es bereits zahlreiche Reaktionen zu den Schlussanträgen. Der Jurist Christoph Tschohl vom AK Vorrat dazu: "Der Generalanwalt folgt weitgehend unserer Kritik der letzten Jahre an der Grundrechtswidrigkeit der Richtlinie. Wenngleich nicht pauschal ausgeschlossen wird, dass eine Vorratsdatenspeicherung zulässig sein könnte, enthält der Schlussantrag doch Hinweise, dass der konkrete Nachweis der Notwendigkeit zur Rechtfertigung bislang nicht erbracht wurde." Thomas Lohninger, Sprecher des AK Vorrat, sieht darin einen "Etappensieg". "Jetzt liegt der Ball bei der Politik, ob Sie die Pauschalüberwachung der Bevölkerung angesichts der Geheimdienstaffären der letzten Monate noch objektiv begründen kann."

„Wir stehen knapp vor dem größten Erfolg bei der Durchsetzung elementarster Grundrechte seit Langem, wenn der Europäische Gerichtshof der Stellungnahme des Generalanwalts folgt“, sagte der Grüne Justizsprecher Albert Steinhauser, der gemeinsam mit der AK Vorrat die Beschwerde vor dem Österreichischen Verfassungsgerichtshof einbrachte. Die Empfehlung sei Rückenwind für eine neue Bürgerbewegung, die für Datenschutz kämpft und ein erster bestandener Bewährungstest für die EU-Grundrechts-Charta.

"Grundrechtskonforme Überarbeitung"

Verkehrsministerin Doris Bures, unter deren Ägide die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung in Österreich umgesetzt wurde, sieht sich durch den Schlussantrag des EuGH-Anwalts in ihrer kritischen Haltung bestätigt. Österreich habe sich für eine Minimalumsetzung der Richtlinie unter Einbeziehung des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Menschenrechte entschieden. Es bleibe nun zu hoffen, „dass der EuGH sich der Ansicht des Generalanwalts anschließt und es zu einer umfassenden und vor allem grundrechtskonformen Überarbeitung der Richtlinie durch die EU-Kommission kommt“, sagte Bures.

„Die Entscheidung hat für die Menschen in Europa eine grundsätzliche Bedeutung und zeigt auf, wie fehlgeleitet die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ist“, sagte der österreichische EU-Abgeordnete Josef Weidenholzer (SPÖ), der im November vom Europäischen Parlament als Parlamentsberichterstatter zur Vorratsdatenspeicherung ernannt wurde. Die anlasslose Massenspeicherung sei ineffizient und trage keinesfalls zur Aufklärung und Verbrechensbekämpfung bei. Die Europäische Kommission solle die Fehler korrigieren und umgehend eine Revision der Richtlinie vorlegen, forderte Weidenholzer.

Auch Maximillian Schubert vom Verband der österreichischen Internet-Anbieter (ISPA) begrüßte das Gutachten des EU-Generalanwalts. In Österreich konnte gezeigt werden, dass die Vorratsdatenspeicherung kein wirksames Mittel zur Verhinderung schwerer Straftaten sei. Jetzt müsse man abwarten, ob die Richtlinie als Ganzes fällt, oder ob es nur zu einer Verkürzung der Speicherfristen komme. „Es wäre bedauerlich, wenn es EU-weit nur auf eine Absenkung der Fristen kommt“, sagte Schubert: "Wir sehen die Empfehlung des Generalanwalts als Aufforderung an die Politik, die Problematik noch einmal kritisch zu evaluieren.“

Was sich für Österreich ändern könnte

Wie viel sich für Österreich durch die Argumente der vorliegenden Stellungnahme ändert, ist noch nicht endgültig abzuschätzen. Die Speicherdauer ist mit sechs Monaten in Österreich bereits am unteren Ende der bisherigen Möglichkeiten angesetzt. Die vom Generalanwalt angesprochenen Mindestgarantien für den Datenzugriff würden die Umsetzung in Österreich jedoch sehr wohl betreffen. Hierzulande tragen die Auskünfte von Vorratsdaten hauptsächlich dazu bei, Diebstähle aufzuklären anstelle von „schweren Straftaten“ und Terrorismus, wie es eigentlich von der EU geplant war.

"Für die Sanierung wird voraussichtlich eine Frist gesetzt werden. Erfolgt sie nicht rechtzeitig, träte die Richtlinie außer Kraft – was aber nicht bedeutet, dass damit gleichzeitig auch die österreichische Umsetzung unwirksam würde", so Steinhausers Schätzung.

Eine bereits mehrfach angekündigte Überarbeitung der EU-Richtlinie steht seit mehreren Jahren aus. "Wir haben bereits 2011 eine Überarbeitung der Richtlinie vorgeschlagen, vor allem im Hinblick darauf, wie lange die Daten gespeichert werden, wann die Exekutivbehörden Zugriff darauf bekommen und wofür sie verwendet werden dürfen. Das scheinen auch die Bereiche zu sein, auf die der Generalanwalt seinen Schlussantrag fokussiert hat", so ein Sprecher der EU-Kommissarin Cecilia Malmström am Donnerstag.

Die Vorratsdatenspeicherung normiert, welche Kommunikationsdaten wie lange aufgehoben werden und unter welchen Bedingungen die Ermittlungsbehörden auf das Datenmaterial zugreifen dürfen. Basis ist eine EU-Richtlinie, die 2006 zwecks Terrorbekämpfung verabschiedet wurde, und bei deren Umsetzung Österreich lange säumig war. In Kraft getreten sind die Bestimmungen erst im April 2012.

Betroffen sind sämtliche Kommunikationsvorgänge via Telefon und Handy, E-Mail und Internet. Sechs Monate müssen die Telekommunikationsanbieter die diversen Daten speichern. Darunter fallen neben den Stammdaten (Name und Adresse des Benutzers) unter anderem: Handy- und Telefonnummern, IP-Adressen - also jene Nummer, mit der sich ein Computer ins Internet einklinkt und E-Mail-Adressen, aber auch die Geräte-Identifikationsnummern von Mobiltelefonen oder die Standortdaten - also wo sich ein Handy zu einem bestimmten Zeitpunkt befindet. Auf all diese Daten können die Ermittlungsbehörden grundsätzlich zugreifen, in manchen Fällen auch ohne richterliche Genehmigung.

Diebstahlsdelikte

Im Juli 2013 wurden erste konkrete Zahlen zu staatsanwaltschaftlichen Auskünften von Vorratsdaten veröffentlicht. Im Zeitraum von 1. April 2012 bis zum 31. März 2013 gab es 326 Anfragen und in 312 Fällen auch die Auskünfte dazu. Bei 161 erledigten Rechtssachen soll in 71 Fällen die Vorratsdatenspeicherung einen Beitrag zur Aufklärung geleistet haben. Die meisten Abfragen der Vorratsdaten hat es nicht bei den schwersten Verbrechen, wie Terrorismus oder Mord, sondern bei Diebstahl (106) oder Stalking gegeben. Bei den durch mithilfe von Vorratsdaten aufgeklärten Fällen waren 16 Fälle dem Diebstahl zuzuordnen, 12 den Suchtmittel, 12 dem Stalking, 7 dem Betrug und 7 dem Raub. Der Rest sind sonstige Delikte.

Hat dir der Artikel gefallen? Jetzt teilen!

Patrick Dax

pdax

Kommt aus dem Team der “alten” ORF-Futurezone. Beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Innovationen, Start-ups, Urheberrecht, Netzpolitik und Medien. Kinder und Tiere behandelt er gut.

mehr lesen
Patrick Dax

Barbara Wimmer

shroombab

Preisgekrönte Journalistin, Autorin und Vortragende. Seit November 2010 bei der Kurier-Futurezone. Schreibt und spricht über Netzpolitik, Datenschutz, Algorithmen, Künstliche Intelligenz, Social Media, Digitales und alles, was (vermeintlich) smart ist.

mehr lesen
Barbara Wimmer

Kommentare