© Bild: Gerhard Deutsch, kba

URHEBERRECHTE

"Wir kassieren Kindergärten nicht ab"

"Wir kassieren Kindergärten nicht für das Kopieren von Noten ab und wir planen auch nichts dergleichen für die Zukunft", meint Gernot Schödl, stellvertretender Geschäftsführer und Jurist bei der Literar-Mechana, die in Österreich unter anderem auch in Bezug auf Musiknoten Rechte wahrnimmt beziehungsweise Vergütungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz geltend macht, gegenüber der FUTUREZONE.

In Deutschland war genau das vor kurzem geschehen. Zahlreiche Kindergärten bekamen plötzlich Briefe von der deutschen Verwertungsgesellschaft GEMA mit Zahlungsaufforderungen über Lizenzgebühren. Nach heftigen Protesten von Sozialverbänden und Kindergarten-Trägern wies diese die Verantwortung von sich. Sie hätte nur der zuständigen VG Musikedition "organisatorisch unter die Arme gegriffen". Die Lizenzgebühren wären eine "Verbesserung der Rechtslage", hieß es.

Kopieren von Noten verboten

Rechtlich gesehen ist in Österreich das Kopieren geschützter Musiknoten per Urheberrechtsgesetz untersagt. Dies wurde im Jahr 2003 nach einer von der EU vorgegebenen Info-Richtlinie mit einer entsprechenden Novelle beschlossen und in §42 Absatz 8 UrhG festgeschrieben. Per Novelle 2005, die seit 1.1. 2006 in Kraft ist, wurde das allgemeine Kopierverbot gelockert. Im Absatz 6 wurde eine Bestimmung eingefügt, die Schulen und Universitäten vom Kopierverbot befreit, sofern die Noten für Unterrichts- beziehungsweise Lehrzwecke eingesetzt werden und nicht aus einem Schulbuch stammen. "Der Kindergarten fällt allerdings explizit nicht darunter", erklärt Schödl.

Handschriftliches Abschreiben erlaubt

Auch österreichische Kindergärten dürften daher keine urheberrechtlich geschützten Musiknoten kopieren. Sie müssten die Liederbücher kaufen, so Schödl. Doch hierzulande reagiert man anders als in Deutschland. "Es besteht kein Bedürfnis einer kollektiven Rechtewahrnehmung", heißt es seitens der Literar-Mechana. "Die Rechte müssen im Bedarfsfall von den Rechteinhabern direkt eingeholt werden." Behelfen können sich Kindergartenbetreuer zum Beispiel dadurch, die Noten und Liedtexte handschriftlich abzuschreiben. Dies sei "ausdrücklich erlaubt", erklärt Schödl. Weiters dürfen auch nicht erschienene oder vergriffene Musiknoten kopiert werden.

Doch wie kann man als Kindergarten in Österreich an Kinderlieder kommen, ohne dass man das Urheberrecht verletzt? Man kann auf sogenannte "Free Sheet Music" zurückgreifen. Die Bewegung wurde von Musikern ins Leben gerufen, um gemeinfreie Lieder weiterzuverbreiten. Dazu werden etwa Noten neu gesetzt oder alte Ausgaben eingescannt, sofern die Schutzfrist von 70 Jahren, die ein Werk nach dem Tod seines Urhebers automatisch geschützt ist, abgelaufen ist.

Auch Bearbeitungen geschützt

So gibt es etwa vom berühmten Kinderlied //"Hänschen klein ging allein in die weite Welt hinein..."// von Franz Wiedemann, der 1882 verstorben ist, im Netz zahlreiche Versionen, die auch von Kindergärten kopiert werden dürfen. Aufpassen muss man trotzdem. So gibt es etwa vom bekannten Weihnachtslied //Jingle Bells//, das prinzipiell gemeinfrei ist, 1329 verschiedene Werksversionen, von denen einige noch urheberrechtlich geschützt seien, erzählt Ingrid Waldingbrett von der AKM der FUTUREZONE.

Eine einzelne Datenbank, die einen Überblick über sämtliche Urheberrechte von Musikstücken zur Verfügung stellt, gibt es nicht. "Eine solche Datenbank müsste ja auch gepflegt werden, da laufend Werke gemeinfrei werden. Die AKM und die ausländischen Musikurhebergesellschaften sind für das geschützte Musikrepertoire zuständig", so Waldingbrett. Anfragen, ob einzelne Werke noch geschützt seien, würden individuell beantwortet.

AKM: Keine Gebühren fürs Singen

Während die Literar-Mechana Rechte und Vergütungsansprüche bezüglich Sprachwerken und Musiknoten geltend macht, zahlt man an die AKM Gebühren, wenn Musik aufgeführt wird. Doch Kindergärten sind hier in der Regel kaum von den Abgaben betroffen. Bei Aufführungen vor den Eltern sei zwar "grundsätzlich eine Öffentlichkeit gegeben", aber hier greifen die Ausnahmebestimmungen. "Wenn kein Eintritt eingehoben wird, keine Spenden, keine Honorare gezahlt werden und kein Erwerbszweck vorliegt, werden seitens der AKM keine Gebühren eingehoben", so Waldingbrett.

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(Barbara Wimmer)

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Barbara Wimmer

shroombab

Preisgekrönte Journalistin, Autorin und Vortragende. Seit November 2010 bei der Kurier-Futurezone. Schreibt und spricht über Netzpolitik, Datenschutz, Algorithmen, Künstliche Intelligenz, Social Media, Digitales und alles, was (vermeintlich) smart ist.

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