Jedes zweite Hotelzimmer wird über Buchungsportale gebucht, schätzt die ÖHV
Jedes zweite Hotelzimmer wird über Buchungsportale gebucht, schätzt die ÖHV
© REUTERS/FABRIZIO BENSCH

Deutschland

Booking.com darf Bestpreisklausel nicht beibehalten

Das Hotelvergleichsportal Booking.com hat beim Versuch, sein umstrittenes Konzept der Bestpreisklausel beizubehalten, vor Gericht eine Niederlage erlitten. Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf lehnte einen Eilantrag ab, mit dem Booking.com ein Verbot der Verwendung seiner Bestpreisklausel aussetzen wollte, wie das deutsche Gericht am Dienstag mitteilte. Die Klausel soll dem Internetportal im Gegenzug für seine Vermarktung eines Hotels garantieren, dass freie Zimmer nirgendwo günstiger angeboten werden.

Vielleicht irgendwo günstiger

Bereits im vergangenen Dezember untersagte das deutsche Bundeskartellamt Booking.com die Nutzung der Bestpreisklausel. Partnerhotels der Website durften ihre Zimmer danach sowohl auf anderen Portalen als auch auf ihrer eigenen Internetseite zu günstigeren Konditionen anbieten als bei Booking.com. Das wollte das Unternehmen jedoch nicht akzeptieren und beantragte, die Kartellamtsentscheidung vorerst aufzuheben.

Der Hotelverband Deutschland (IHA), der gegen Booking.com Anzeige wegen der Klausel erstattet hatte, begrüßte die Entscheidung des Gerichts. "Sie bringt den Marktteilnehmern erst einmal Rechtssicherheit", erklärte IHA-Geschäftsführer Markus Luthe. Er sieht in der Entscheidung des Portals, die Klausel trotz eines ähnlichen Verbots für den Konkurrenten HRS im Jahr 2013 weiter einzufordern, einen bewusst in Kauf genommenen Kartellrechtsverstoß.

Sanktionen noch unklar

Unklar ist laut dem Düsseldorfer Gericht, ob Booking.com wegen der fortgesetzten Forderung nach der Bestpreisklausel trotz des Verbots vom September mit Sanktionen rechnen muss. Dies sei Sache des Bundeskartellamts, sagte ein Gerichtssprecher. Auch habe die Entscheidung des Kartellsenats des OLG keine unmittelbaren Konsequenzen für andere Anbieter. Booking.com habe nun noch die Möglichkeit, die Ablehnung seines Antrags beim Bundesgerichtshof anzufechten.

Neben HRS und Booking.com läuft auch gegen Expedia, das dritte große Hotelvergleichsportal in Deutschland, ein Verfahren beim Kartellamt. Den Wettbewerbshütern zufolge beschränken die Klauseln den fairen Konkurrenzkampf sowohl zwischen den Portalen als auch zwischen den Hotels. Für Verbraucher könnte die Entscheidung der Behörde Vorteile bringen: Da Hotels in ihrer Preisgestaltung dadurch flexibler werden, könnten Zimmer generell günstiger oder mit Extras wie Frühstück angeboten werden.

Verzicht in Österreich

In Österreich hatte heuer im Frühjahr die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) Untersuchungen gegen die Internet-Buchungsportale Booking.com und Expedia eingestellt. Davor hatte die Österreichische Hoteliervereinigung (ÖHV) Beschwerde gegen die Bestpreisklausel der Portale eingelegt. Die BWB traf mit den Plattformen eine Vereinbarung, wonach die Portale auf etliche umstrittene Klauseln verzichten.

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