Entscheid

Online-Sportwetten bleiben beim Staat

Privatfirmen dürfen in Deutschland weiter keine Sport-Wetten im Internet anbieten. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte am Mittwoch ein entsprechendes Verbot und stärkte damit das Monopol der staatlichen Lotto- und Toto-Gesellschaften im Milliarden-schwere Wettmarkt. Die privaten Anbieter, deren Aktien nach der Urteilsverkündung einbrachen, spielten die Bedeutung des Urteils herunter und verwiesen darauf, dass es nur wenige Monate gelte.

Das geltende Verbot privater Sportwettanbieter im Internet sei „wirksam und kann angewandt werden“, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm am Mittwoch. Insbesondere verstoße das Verbot privater Wetten und der Werbung dazu im Internet nicht gegen europäisches Recht: Das Verbot schränke den freien Dienstleistungsverkehr zwar ein. Dies sei jedoch gerechtfertigt, um Ziele wie die Bekämpfung der Spielsucht zu erreichen. Das Internet ist aus Sicht des Gerichts in dieser Hinsicht besonders gefährlich: Spiele und Wetten seien im Internet anonym, ohne soziale Kontrolle und jederzeit verfügbar. Dieser Vertriebsweg müsse daher stärker als andere reglementiert werden.

Rückschlag für private Anbieter
Für private Wettanbieter ist das Urteil ein großer Rückschlag. Die Aktien von Betfair gaben um zwei Prozent nach, bwin.party-Papiere verloren rund zehn Prozent. Die Anteilsscheine von Tipp24 rutschten zweitweise um fünf Prozent ab, erholten sich dann jedoch wieder. „Manche Anleger hatten gehofft, dass es vielleicht doch noch etwas wird mit den Sportwetten im Internet. Aber diese Fantasie ist jetzt vorbei“, sagte ein Händler in Frankfurt.

Bwin Deutschland zeigt sich trotz der Entscheidung aus Karlsruhe gelassen. „Das Urteil des BGH betrifft den Ende dieses Jahres auslaufenden Glücksspielstaatsvertrag und hat keine Auswirkungen auf die neue Rechtslage ab 2012“, sagte Bwin-Direktor Jörg Wacker. Sollte der neue Vertrag, um den derzeit noch gerungen wird, den privaten Anbietern nicht zusagen, könnten diese dagegen erneut vor Gericht ziehen.

Langer Prozess
Dem für Wettbewerbsrecht zuständigen Ersten Zivilsenat lagen die Klagen Bayerns, der Bremer Toto-und Lotto-Gesellschaft, der hessische Lotterie-Treuhand sowie der Westdeutschen Lotterie vor. Die Wettmonopolisten hatten unter anderem die Internet-Sportwettenanbieter Bwin und die Carmen Media Group verklagt. Sie wenden sich dagegen, dass die Privatanbieter Sportwetten im Internet anbieten. Dies verstoße auf unlautere Weise gegen den seit 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrag, argumentieren sie. Die Vorinstanzen hatten den Ländern bereits größtenteils recht gegeben.

Das Bundesverfassungsgericht hatte das staatliche Wettmonopol 2006 in seiner damaligen Form mangels Spielsuchtprävention infrage gestellt hatte. 2008 trat dann der Glücksspielstaatsvertrag in Kraft. Er sah neben verbesserten Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht jedoch weiter das Monopol der Länder auf das lukrative Glücksspielgeschäft vor. Jede private Veranstaltung oder Bewerbung von Glücksspielen im Internet ist demnach weiterhin verboten. Nur der staatliche Wettanbieter Oddset ist für Online-Wetten zugelassen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied dann aber im September 2010, dass Deutschland immer noch nicht konsequent genug gegen die Spielsucht vorgehe. So sei das staatliche Wettmonopol nicht zu rechtfertigen, hieß es. Seitdem ringen die Länder um eine Neufassung des Staatsvertrages. Schleswig-Holstein scherte dabei aus und will auch private Sportwetten zulassen.

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