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EU-Urteil

Verwertungsgesellschaften bildeten kein Kartell

Die Richter erklärten eine Entscheidung der EU-Kommission von 2008 teilweise für nichtig, mit der den Verwertungsgesellschaften Auflagen gegen eine angebliche Wettbewerbsbeschränkung gemacht wurden.

Die Kommission hatte Anstoß an einem Vertrag genommen, der schon 1936 von den Verwertungsgesellschaften der einzelnen europäischen Staaten geschlossen worden war. Darin hatten sie sich verpflichtet, auf der Grundlage von Gegenseitigkeit das Repertoire von Musik und anderen Kunstwerken in ihrem Land zu verwalten und gleichzeitig ihr eigenes Repertoire den anderen Gesellschaften zur Verfügung zu stellen.

Die EU-Richter entschieden, dies sei keine verbotene abgestimmte Verhaltensweise. Die Kommission habe dafür keine entsprechenden Beweise vorlegen können. Zudem habe sie die Argumentation der Gesellschaften nicht erschüttern können, wonach dieses „parallele Verhalten“ zum Schutz vor unerlaubter Nutzung nötig sei.

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