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Konsumentenschutz

AK: Telekomanbieter "tricksen" oft

Telekom- und Internetanbieter dürfen zwar laufende Verträge zum Nachteil ihrer Kunden ändern, sie müssen jedoch die Betroffenen mindestens ein Monat vor Inkrafttreten der Änderungen informieren, damit diese ihre Verträge rechtzeitig kündigen können. Die verpflichtenden Informationen würden jedoch häufig versteckt, kritisierte die AK in einer Aussendung vom Freitag und forderte mehr Transparenz.

Beispiel Servicepauschalen
Die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer verweisen auf einen aktuellen Fall im Zusammenhang mit der von heimischen Unternehmen nachträglich eingeführten Servicepauschalen. Herr L., ein Tele2-Kunde, habe die Frist für die kostenlose Kündigung verpasst, weil er den zwischen fettgedruckten Werbebotschaften versteckten Hinweis auf die Pauschale übersehen hatte. So wie Herrn L. sei es auch vielen weiteren Kunden ergangen, kritisierte die AK.

Konsumentenschützer raten zu Einspruch
Nach dem Telekomgesetz müssen Anbieter in "geeigneter Form
informieren, etwa durch Aufdruck auf der Rechnung", so AK-Konsumentenschützerin Daniela Zimmer: "Sie sollen frei entscheiden können, ob sie nachteilige Änderungen akzeptieren oder doch den Betreiber wechseln." Der Begriff in "geeigneter Form" werde von den Betreibern jedoch sehr weit ausgelegt. Zimmer rät betroffenen Kunden, die Kündigungsfristen wegen unzureichender Informationen der Betreiber versäumt haben, beim Betreiber schriftlich Einspruch zu erheben und sich an die Schlichtungsstelle der Telekomregulierungsstelle RTR zu wenden.

Verbesserungen erhofft sich Zimmer auch durch das neue Telekomgesetz, das im Herbst beschlossen werden soll, und die RTR dazu befugt, per Verordnung Inhalt, Details und Form der Kundeninformation für Vertragsänderungen festzulegen.

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