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Österreich

Datenroaming: Urteil gegen Mobilfunker

Mit Bescheid vom 2. April 2013 hatte die Telekom-Control-Kommission einen heimischen Mobilfunkbetreiber gemäß der EU-Roaming-Verordnung aufgefordert, bis spätestens 31. Mai 2013 einen Mechanismus einzuführen. Dieser soll sicherstellen, dass nur der Roamingkunde die Freischaltung der Datenroamingsperre bei Erreichen des Kostenlimits veranlassen kann.

Gegen die von der Telekom-Control-Kommission ausgesprochene Verpflichtung reichte der Mobilfunkbetreiber eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die EU-Roaming-Verordnung verlange keinen Authentifizierungsmechanismus im Zusammenhang mit der Aufhebung der Datenroamingsperre, so die Argumentation des Mobilfunkers.

"Ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden"
Der Verwaltungsgerichtshof verwies auf jene Bestimmung der EU-Roaming-Verordnung, wonach der Betreiber gewährleisten muss, dass die Gesamtausgaben während eines bestimmten Zeitraums „ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden" einen angegebenen Höchstbetrag nicht überschreiten darf.

Grund für die Verpflichtung der Telekom-Control-Kommission waren zwei Anlassfälle: In einem Fall hatte die 13-jährige Tochter der Endkundin den Laptop ihrer Mutter samt Datenstick auf Urlaub mitgenommen. Nach Erreichen des Kostenlimits von 60 Euro wurde die Tochter vom Mobilfunker darüber informiert, dass das Kostenlimit erreicht sei und für eine weitere Nutzung eine Antwortnachricht mit „OK" gesendet werden kann. Die Tochter antwortete mit „OK", womit nach Überschreitung des Kostenlimits Datenroamingentgelte in Höhe von 4.433 Euro anfielen. Im Rahmen des Endkundenschlichtungsverfahren haben sich die Mobilfunkbetreiberin und die Endkundin dann letztlich geeinigt.

Im anderen Fall wurde einem Endkunden das Handy aus seinem versperrten Hotelzimmer gestohlen. Innerhalb von 2 Tagen fielen dann Datenroamingentgelte in Höhe von 11.344,97 Euro an.

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