EU: Dreikugeliger Vibrator ist keine Marke
Dieser Artikel ist älter als ein Jahr!
Ein dreikugeliger Vibrator ist in Europa nicht unbedingt eine schützenswerte Marke. Das hat das EU-Gericht in Luxemburg am Freitag entschieden (Rechtssache T-137/12). Ein Bremer Hersteller von Sexspielzeug hatte gegen eine Entscheidung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) in Hamburg geklagt. Das HABM entscheidet über den europaweiten Schutz von Marken.
Das fragliche Sexspielzeug unterscheide sich nicht genügend von Konkurrenzprodukten, entschieden die Luxemburger Richter. „Auch wenn Vibratoren oft eine längliche Form haben, existieren in dieser Branche doch ... verschiedene Formen nebeneinander und die in diese Klasse fallenden Waren (haben) eine kugelförmige, rundliche oder abgeflachte Erscheinungsform", heißt es im Urteil.
Zweck
Der Zweck bestimme die Form. Der Name der Firma Fun Factory und die Anordnung der Bedienknöpfe seien ebenfalls nicht besonders auffällig, entschieden die Richter - das Wort „Fun" könne schließlich auch auf den spaßigen Zweck des Vibrators hinweisen. Damit bestätigte das Gericht die Einschätzung der Markenschützer.
Zu der Form aus drei miteinander verbundenen Kugeln hatte das HABM entschieden: „Diese haben nicht die Eigenschaft, aufgrund der Art ihrer Formgebung nachhaltig im Gedächtnis der Verbraucher - oder andernorts - haften zu bleiben." Da der Vibrator für die Eintragung als Marke nicht originell genug ist, dürfen andere Firmen weiterhin ähnliche Produkte herstellen. Fun Factory kann nun allerdings noch den Europäischen Gerichtshof anrufen. Dessen Entscheidung wäre endgültig.
Kommentare