Facebook soll Freunde-Tracker-App entwickeln
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Österreich

Hetze auf Facebook: Freispruch für Salzburger

Ein 39-jähriger Salzburger soll im Mai seinen Unmut im Facebook über eine in Hallein behördlich nicht durchgeführte Abschiebung eines 16-jährigen Mädchens aus Dagestan bekundet und auch türken- und islamfeindliche Äußerungen mit "gefällt mir" kommentiert haben. Der Mann wurde deshalb wegen "Verhetzung" angeklagt. Er beteuerte bei einem Prozess am Freitag seine Unschuld und wurde auch freigesprochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Verfassungsschutz griff schnell ein
"Amina soll gehen, besser heute als morgen. Weg mit dem Dreck. Sofortige Abschiebung ohne wenn und aber", hat der gelernte Schlosser laut Staatsanwalt Marcus Neher im Internet auf der Seite der Facebook-Gruppe "Amina soll bleiben" am 12. Mai gepostet. Einen Tag darauf standen schon Ermittler des Verfassungsschutzes vor seiner Türe. "Er pflichtete in dem Chatroom auch die Menschenwürde verachtende Postings eines gewissen "Yadi" bei, so der Staatsanwalt. Da fanden sich Sätze wie "türkische Zuwanderer müssen weg", "wir brauchen keine Barbaren aus Anatolien", "Wien ist keine Kloake, kein türkischer Bazar". Der Beschuldigte habe gemeint, diese Aussagen könnten auch auf Hallein übertragen werden, erklärte der Staatsanwalt.

Für die Verfahrenshelferin des Angeklagten und den Beschuldigten selbst stellte sich die Sache anders dar. Das Wort "Dreck" habe sich gar nicht auf Amina bezogen, sondern auf Postings dazwischen, die mittlerweile gelöscht worden seien. "Ich wollte niemanden verhetzen", beteuerte der 39-Jährige. Er ist schon wegen Aggressions- und Gewaltdelikte vor Gericht gestanden.

Tatbestand "zu wenig" erfüllt
Einzelrichterin Daniela Meniuk-Prossinger entschied sich schließlich für einen Freispruch. Obwohl, wie sie betonte, die Justiz Derartiges nicht goutiere. Doch für das Gericht sei der Tatbestand der Verhetzung zu wenig erfüllt worden. Einerseits habe es sich bei den Aussagen zur Causa Amina nicht um eine Verhetzung gegen eine bestimmte Gruppe gehandelt, sondern um eine Unmutsäußerung gegen eine bestimmte Person. Hier müsse eine Beleidigung nach Paragraf 115 zur Anwendung kommen. Eine Strafverfolgung könne hier aber nur mit der Ermächtigung der betroffenen Person erfolgen. Doch Amina habe diese Ermächtigung nicht erteilt, so die Richterin. Anderseits seien andere Unmutsäußerungen zu allgemein formuliert gewesen. "Dass eine Betragstäterschaft vorliegt, sehe ich nicht", erklärte Meniuk-Prossinger.

Ermittlungen gegen anderen Facebook-Nutzer
Die Staatsanwaltschaft ermittelt bereits gegen jenen Facebook-Teilnehmer, der als "Yadi Sobieski" auftritt. Welche Person dahinter steckt, ist aber noch unklar. Der Name nehme vermutlich nicht nur auf den polnischen König Jan III Sobieski Bezug, der 1683 während der Zweiten Türkenbelagerung die Schlacht am Kahlenberg gewann und seither als Retter Wiens gilt, sondern auch auf Adolf Hitler - was den Vornamen betreffe, erläuterte Neher. Die Richterin meinte ebenfalls, dass dieser gewisse "Yadis" wegen Verhetzung (Paragraf 283 StGB) strafrechtlich zu verfolgen wäre.

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