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Bundesgerichtshof

Niederlage für wetter.de im Rechtsstreit bei Wetter-Apps

Bezeichnungen von Smartphone-Apps können grundsätzlich geschützt sein - für einen so allgemeinen Begriff wie „Wetter“ gilt dies aber nur bei einem sehr hohen Bekanntheitsgrad. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag. Im Namensstreit um Wetter-Apps unterlag damit „wetter.de“. Der Kölner Anbieter hatte einen Konkurrenten mit sehr ähnlichen App-Bezeichnungen („wetter-de“, „wetter DE“ und „wetter-DE“) unter anderem auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt.

Vor dem Landgericht Köln und dem Oberlandesgericht war die Klage gegen die Mowis GmbH (Inhaber der Internet-Domainnamen „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com“) erfolglos. Eine dagegen gerichtete Revision wies der BGH am Donnerstag zurück.

Beschreibend statt schützenswert

Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Bezeichnung „wetter.de“ für eine Internetseite und für Apps mit Wetterinformationen zu Deutschland „glatt beschreibend“ und damit nicht geschützt sei. Einen sogenannten Werktitelschutz hätte „wetter.de“ laut BGH nur beanspruchen können, wenn mindestens 50 Prozent der Nutzer unter dieser Bezeichnung eine bestimmte Internetseite erwarten. Dies habe die Klägerin nicht belegen können.

RTL interactive, der Anbieter von „wetter.de“, reagierte enttäuscht. Damit werde Dritten „Tür und Tor geöffnet, sich durch geschickte Wortwahl bei Apps an etablierte Angebote anzulehnen, um so Nutzer, die andere Angebote aufrufen wollten, zu ihnen zu locken“, sagte ein Sprecher der Mediengruppe RTL Deutschland. Dies könne nicht im Sinne der Verbraucher sein.

Verwechslungsgefahr?

Zuvor hatten Vertreter von „wetter.de“ bei der BGH-Verhandlung vergeblich auf die Verwechslungsgefahr hingewiesen. Ärgerlich ist für den Anbieter auch, dass die eigene Werbung nun der Gegenseite zugutekommt. Schließlich war die RTL-Tochter schon seit 2009 mit ihrer Wetter-App unter der Bezeichnung „wetter.de“ auf dem Markt - und damit zwei Jahre früher als die Konkurrenz.

Holger Gauss, Experte für Markenrecht bei der Kanzlei Grünecker, rät App-Entwicklern: Wenn man nicht auf einen gleichlautenden Firmennamen zurückgreifen könne, sollte der Titel über die Beschreibung des Inhalts der App hinausgehen. „Nur so kann die Schutzfähigkeit von Werktiteln sichergestellt werden.“

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