SIX Payment Services gibt Kreditkarten (Mastercard, VISA) in Österreich heraus und betreibt die Zahlungsfunktion Quick auf vielen Bankomatkarten
SIX Payment Services gibt Kreditkarten (Mastercard, VISA) in Österreich heraus und betreibt die Zahlungsfunktion Quick auf vielen Bankomatkarten
© PayLife Bank GmbH/PayLife Bank GmbH

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Oberster Gerichtshof verurteilt Kreditkartenfirma

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Kreditkartenfirma SIX Payment Services (ehemals PayLife) wegen zwei Dutzend Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen verurteilt. Demnach dürfen die Sperre der Kreditkarte sowie deren Austausch nichts kosten. Auch das Notieren der PIN ist in Ordnung - solange die Nummer sorgfältig geheim gehalten wird. Hohe Verzugszinsen sind dagegen erlaubt.

Klage der Arbeiterkammer

Kunden, denen seit dem Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) Anfang November 2009 ein Sperrentgelt verrechnet worden ist, können dies zurückfordern, sagt Margit Handschmann von der Arbeiterkammer (AK) zur APA.

Die AK ist via Verbandsklage gegen PayLife, die heute unter SIX Payment Services firmiert (die Marke PayLife gibt es immer noch), vor Gericht gezogen und nun auch letztinstanzlich zum Großteil recht bekommen. Gegenstand der Verbandsklage waren die alten AGB mit Stand Jänner 2012 sowie die per Anfang April 2013 erfolgten Änderungen der AGB. Auch Kreditkartenantragsformulare von PayLife hatten die Konsumentenschützer im Visier.

Kartensperre bei Verlust

In dem fast 100 Seiten starken Urteil (9 Ob 31/15x), das der APA vorliegt, äußern sich die Höchstrichter unter anderem zu unzulässigen Gebühren. So ist das Kartenunternehmen zu einer Sperre der Karte verpflichtet, sobald der Kunde den Verlust, Diebstahl oder die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung gemeldet hat. PayLife hat dafür laut den alten AGB 17 Euro verlangt, was laut OGH nicht rechtens ist.

Nach dem Zahlungsdienstegesetz darf nämlich der Anbieter nur für ganz bestimmte Nebenleistungen etwas verrechnen, die Sperre gehört nicht dazu. Lediglich die Nichtdurchführung einer Zahlung mangels Deckung, der Widerruf eines Zahlungsauftrags sowie die Wiederbeschaffung eines Geldbetrags dürfen etwas kosten.

Auch die Klauseln, die für einen vom Karteninhaber gewünschten Kartentausch ein Entgelt von 9 Euro vorsahen, sind unzulässig. Bei einer berechtigten Sperre ist der Tausch der Karte nämlich eine Nebenpflicht, die kostenlos erfolgen muss, so der OGH.

Notieren von PIN-Codes

Rechtswidrig ist auch die Bestimmung, die den Kunden ein jedwedes Notieren der PIN (Personal Identification Number) untersagt. Diese Klausel ist laut OGH überschießend. Schon in einem anderen Urteil hat das Höchstgericht ausgeführt, "dass der durchschnittliche Kunde bei den heutigen Gegebenheiten für verschiedene private und berufliche Bereiche zahlreiche weitere Codes präsent zu haben habe, mit denen einem Datenmissbrauch im Hinblick auf wirtschaftliche Interessen, Persönlichkeitsrechte oder sonstige Geheimhaltungsinteressen begegnet werden solle. Damit könne aber ein schutzwürdiges Interesse nur daran zugebilligt werden, die Verwendung des Codes durch Unbefugte zu verhindern. Notiere der Kunde den Code und komme dieser aufgrund unsorgfältiger Verwahrung einem Dritten zur Kenntnis, liege ohnehin ein Verstoß gegen das (unbedenkliche) Gebot vor, den persönlichen Code geheim zu halten." Sprich: Die PIN auf die Karte schreiben oder beides gemeinsam in der Geldtasche aufzubewahren, wäre grob fahrlässig; die Geheimnummer hingegen daheim gut zu verstecken, in Ordnung.

Kunde haftet nicht

Klauseln, wonach Zahlungen im Internet nur in Systemen erfolgen dürfen, die PayLife als "sicher" ansieht, und andernfalls der Karteninhaber haften soll, sind ebenso unzulässig. PayLife hat die Kunden auf das 3-D-Secure-Verfahren verwiesen bzw. sie verpflichtet, darauf zu achten, dass Daten nur mit dem Verbindungsprotokoll https übertragen werden. Bei "kundenfeindlichster Auslegung" wird durch diese AGB-Bestimmungen "der Eindruck erweckt, dass die Haftung für Schäden, die durch die Verwendung der Kreditkartendaten in nicht sicheren Systemen entstehen, etwa dadurch, dass Kreditkartennummer, Name und Prüfzahl ausgespäht und von einem Dritten verwendet werden, den Karteninhaber trifft. Da eine solche Haftung ... nach dem Gesetz nicht besteht, ist die Klausel intransparent", stellt der OGH fest.

Kontaktloses Zahlen

Zum kontaktlosen Zahlen via NFC äußert sich der OGH ebenfalls: Wenn eine Karte auch ohne Unterschrift oder PIN, also ohne personalisierte Sicherheitsmerkmale wie bei NFC oder im Internet bzw. am Telefon genutzt werden kann, trägt das Risiko solcher Zahlungsvorgänge stets das Kartenunternehmen. Laut ZaDiG haftet der Kunde nicht mehr für Schäden, die nach Anzeige eines Verlusts, Diebstahls oder des Risikos einer missbräuchlichen Verwendung bzw. aufgrund der nicht erfolgten Sperre durch das Kartenunternehmen entstehen. Die entsprechende PayLife-Klausel gibt laut OGH die gesetzlich vorgesehene Einschränkung der Haftung unvollständig wieder und erweckt "für den Durchschnittskonsumenten den Eindruck einer weitergehenden Haftung".

Prüfpflicht abgelehnt

Unzulässig ist auch die Bestimmung, wonach der Kunde die Monatsabrechnung dem Grunde und der Höhe nach anerkennt, wenn er nicht binnen 42 Tagen nach Zustellung der Abrechnung schriftlich widerspricht. Den Kunden trifft keine Prüfpflicht, so der OGH erneut. Er muss lediglich "nach dem tatsächlichen Feststellen der Fehlerhaftigkeit unverzüglich - das heißt ohne unnötigen Verzug - rügen."

Andere unzulässige Klauseln betreffen die Kommunikation zwischen PayLife und den Kunden (Mail, Papierform) sowie Mahnspesen.

Papierrechnung darf kosten

In ein paar Fällen hat sich die Arbeiterkammer hingegen nicht durchgesetzt. So darf PayLife etwa für die Zusendung einer Papierrechnung einen "Aufwandsersatz" verlangen. Ob die von PayLife vorgesehenen 1,10 Euro OK sind, sagte der OGH nicht. Weiters sind Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Nationalbank (OeNB) - nicht bloß die gesetzlichen 4 Prozent - erlaubt.

Zulässig ist auch die Klausel, die bei Firmenkarten eine solidarische Haftung des Karteninhabers - oft ein Arbeitnehmer - vorsieht.

Von der SIX Payment Services (Austria) GmbH hieß es auf APA-Anfrage, dass das OGH-Urteil erst seit kurzem vorliege. "Wir arbeiten nun intensiv an der Analyse. Zum jetzigen Zeitpunkt können wir dazu keine Stellungnahme abgeben."

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