...ist nun alles brav aufgeräumt in einer Linie.
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© eBay

Oberster Gerichtshof

Rücktrittsrecht bei "Versteigerungen" auf eBay

Wer bei einer Versteigerung den Zuschlag erhält, kann im Normalfall nicht davon zurücktreten. Eine Ausnahme bildet jedoch ein im Rahmen einer „Versteigerung“ auf eBay geschlossener Kaufvertrag. Dafür kann ein Kunde nämlich nach den für Fernabsatzgeschäfte geltenden Regeln des Konsumentenschutzgesetzes vom Vertrag zurücktreten - innerhalb von sieben Tagen.

OGH wies Klage eines Händlers ab
Im konkreten Fall hat ein Verbraucher auf eBay bei einem Gebrauchtwagenhändler ein Auto ersteigert, dann aber die Übernahme des Fahrzeugs wegen angeblicher Mängel verweigert. Sein unverzüglich erklärter Rücktritt war nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) wirksam, ohne dass zu prüfen gewesen wäre, ob das Fahrzeug tatsächlich mangelhaft war, begründete der OGH. Aus diesem Grund wies der Oberste Gerichtshof die Klage des Händlers auf Zahlung des Kaufpreises ab, wie es in einer Mitteilung des Gerichts vom Mittwoch heißt.

Ausnahmen vom Rücktrittsrecht
Nach Paragraf 5e des KSchG kann ein Verbraucher von einem Vertrag, den er mit einem Unternehmer im Fernabsatz wie beispielsweise über das Internet geschlossen hat, binnen sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Vom Rücktrittsrecht gibt es allerdings mehrere Ausnahmen, insbesondere gilt es nicht bei Versteigerungen. Der Oberste Gerichtshof stellte jedoch klar, dass darunter nur Versteigerungen im herkömmlichen Sinn - also etwa gerichtliche Versteigerungen oder Versteigerungen in einem Auktionshaus wie etwa dem Dorotheum - fallen, nicht aber Online-Verkäufe, bei denen der Vertrag mit jenem Verbraucher zustande kommt, der bei Ablauf einer vom Unternehmer gesetzten Frist das höchste Gebot abgegeben hat.

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