Wer besitzt mein Zuhause in der Welt von Pokemon Go?
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Videospiele waren bisher eher eine räumlich begrenzte Angelegenheit. Wer etwas spielen wollte, machte es sich meist im eigenen Zuhause vor dem Fernseher oder mit der Handheld-Konsole auf der Terrasse bequem. Das hat sich Anfang Juni schlagartig geändert, mit Pokémon Go (zum futurezone-Test) wurde erstmals ein Spiel zum Hit, in dem virtuelle und reale Welt aufeinander treffen. Wer Pokémon fangen und Arenen erobern will, muss mit seinem Smartphone durch die reale Welt wandern.
Pokémon-Fans gegen alle
Das Klischee des Gamers wurde über Nacht auf den Kopf gestellt: Vom unsozialen Stubenhocker hin zu einer Person, die von Freunden und Bewegung nicht genug kriegen kann. Eine positive Entwicklung, die aber auch einige negative Nebeneffekte hatte. So wurde beispielsweise Rhodes, ein Bezirk in Sydney, zum Pokémon-Hotspot. Tag und Nacht belagerten mehrere hundert Spieler die Straßen und verärgerten so die Anrainer, die die Pokémon-Fans mit Eiern und Wasserbomben verscheuchen wollten.
Mit Stalking-Paragrafen gegen Pokémon-Trainer
Für Rechtsexperten fällt die Antwort relativ eindeutig aus. “Diese Diskussion gab es ja bereits als das Internet erfunden wurde. Das Internet ist auch ein virtueller Raum, deswegen ist er aber kein rechtsfreier Raum“, erklärt Gerold Pawelka, Partner bei der Wiener Kanzlei Preslmayer. Er verweist darauf, dass Gesetze grundsätzlich technologieneutral formuliert sind. „Die Herausforderung ist, Verständnis bei den entsprechenden Stellen dafür zu schaffen.“
Die Frage, wem der virtuelle Raum um reale Orte gehöre, sei von der Rechtssprechung nicht wirklich erfasst, sagt Axel Anderl, auf IT-Recht spezialisierter Partner bei der Wiener Kanzlei Dorda Brugger Jordis. Habe die Projektion der virtuellen Figuren unmittelbare Konsequenzen, wenn etwa Pokémon-Jäger auf privaten Grundstücken herumtrampeln, könne eine Besitzstörungsklage eingebracht werden. "Man könnte die Auswirkungen bekämpfen. Das kann sich gegen jeden Störer richten, nicht nur gegen den, der die Figuren projiziert", sagt Anderl.
Ist das Grundstück frei zugänglich und ein Spieler verletzt sich auf der Pokémon-Jagd bei einer fahrlässigen Gefahrenquelle, beispielsweise einer offenen Baugrube, könnte der Eigentümer haften. „Die Gefahrenquelle entsteht ja nicht durch den Pokéstop, sondern ist schon vorher da. Lediglich das Risiko, dass jemanden etwas dort passiert, wird größer“, so Thomas Schweiger, auf IT- und Unternehmensrecht spezialisierter Partner bei der Linzer Kanzlei SMP.
Fremde Werbung im eigenen Zuhause
Ein weiteres Problemfeld könnte Werbung im Spiel werden. McDonalds kündigte bereits eine Kooperation an, im Zuge derer mehr als 3000 Filialen in Japan einen PokéStop mit entsprechendem Branding erhalten werden. Derartige Kooperationen sollen eine wichtige Einnahmequelle für Pokémon Go werden und sind rechtlich in Ordnung, solange man sich an gewisse Spielregeln hält: „Schwierig wird es nur dann, wenn man den guten Namen einer Marke oder eines Unternehmens ausnutzt - Stichwort: Rufausbeutung einer berühmten Marke“, erklärt Schweiger.
Wenn mit applizierten Daten der Eindruck erweckt werde, dass berühmte Persönlichkeiten oder Bauwerke damit in Verbindung stehen und es zu einer "Ausbeutung des Rufes" komme, könne ebenfalls gegen die Urheber der virtuellen Botschaften vorgegangen werden. Der Oberste Gerichtshof (OGH) habe jedoch zuletzt die werbliche Nutzung von Fotos der Gloriette trotz Aufwendungen der Betreiber in die Erhaltung mit der Begründung zugelassen, dass das Bauwerk als urheberfreies Gemeingut genutzt werden dürfe.
Pokémon lassen sich nicht verjagen
Doch was passiert, wenn die eigene Wohnung zur Werbefläche wird? Hier hätte man kaum Möglichkeit sich zu wehren und wäre auf das Entgegenkommen des Betreibers angewiesen, meinen die Experten. Niantic bietet auf seiner Webseite ein Formular an, über das die Löschung von PokéStops und Arenen beantragt werden kann. „Diese Art der Werbung passiert ja nur virtuell. Es gibt keine Möglichkeit, in der Virtual Reality sein Eigentums- und Besitzrecht zu verteidigen“, so Schweiger. Er begründet dies unter anderem mit der Panoramafreiheit, die Aufnahmen von Gebäuden von öffentlichen Orten aus erlaubt. Daher sei es nur schwer möglich, gegen eine Datenbank, die lediglich Bilder und den damit verknüpften Standort veröffentlicht, vorzugehen.
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