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Verfassungsgerichtshof

Widerspruchsrecht zur Datennutzung ist verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in einem am Donnerstag veröffentlichten Erkenntnis festgestellt, dass dieses Widerspruchsrecht gegen das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit verstößt. Der VfGH argumentiert, dass man damit nämlich auch unterbinden könnte, dass es beispielsweise zu einer kritischen Auseinandersetzung mit der Tätigkeit eines Politikers auf einer Internetseite kommt. Das Höchstgericht setzt ein Frist zur Reparatur des Gesetzes mit 31. 12. 2016.

Ärzteportal war Auslöser

Anlass für die Entscheidung des VfGH ist das Internetportal docfinder.at, in dem die in Österreich praktizierenden Ärzte u.a. mit Namen, Praxisadresse- und Telefonnummer, Vertragskassen und Ordinationszeiten verzeichnet sind. Ein Kläger verlangte die Löschung der Daten.

Bezug genommen wird auf Par. 28 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes, wo es wörtlich heißt: „Gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datenanwendung kann der Betroffene jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben. Die Daten sind binnen acht Wochen zu löschen.“ Diese Bestimmung hat der VfGH nun als verfassungswidrig aufgehoben, weil sie in die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit des Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvetion (EMRK) eingreift.

Argumentation

Der VfGH verkennt zwar nicht, „dass die Aufnahme personenbezogener Daten in eine öffentlich zugängliche Datenanwendung für den Betroffenen, der diese Art der Verwendung nicht zumindest duldet, einen schweren Eingriff in seine Interessen darstellen kann“. Allerdings kann der Betroffene mit der Ausübung des Widerspruchsrechts „jede Art der fortgesetzten Zugänglichmachung von Information in einer öffentlichen Datenanwendung in Zusammenhang mit seiner Person unterbinden, ganz unabhängig davon, ob es sich dabei etwa um Angaben zur Person des Betroffenen, zu seinen Lebensumständen, seinem persönlichen Hintergrund oder seiner beruflichen Tätigkeit, oder ob es sich etwa um Fakten, um Tatsachenbehauptungen oder um Werturteile über den Betroffenen handelt. Damit ist etwa die Aufnahme in ein öffentlich zugängliches Telefon- oder Adressverzeichnis ebenso erfasst wie eine kritische Auseinandersetzung mit der Tätigkeit eines namentlich genannten Politikers auf einer Internetseite“, argumentiert der VfGH in dem Erkenntnis.

Die Regelung erlaube „keine Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles, die beispielsweise darin bestehen können, dass die in der Datenanwendung veröffentlichte Information von besonders großem Interesse für die Allgemeinheit ist, etwa auf Grund der Rolle, die die betroffene Person im öffentlichen Leben spielt. Eine solche Interessenabwägung ist jedoch auf Grund von Art. 10 EMRK verfassungsrechtlich geboten, um einen angemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden, häufig auch grundrechtlich geschützten Interessen herzustellen“, erläutert der VfGH. Daher hält das Höchstgericht den Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit für „unverhältnismäßig“.

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