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Urheberrecht

Etappensieg für HP bei Festplattenabgabe

Der Computerhersteller Hewlett Packard (HP) hat im Streit um die im Oktober 2010 eingeführte Festplattenabgabe einen Etappensicht verbucht. HP hatte die Verwertungsgesellschaft Austro Mechana geklagt, weil man die Abgabe für rechtswidrig hält. In erster Instanz hat HP nun Recht bekommen, mit dem - nicht rechtskräftigen - Urteil des Handelsgerichts (HG) Wien sind aber beide Streitparteien nicht wirklich zufrieden, ist doch die Begründung der Richterin nach Meinung eines Involvierten recht dürftig ausgefallen. Es wird sogar befürchtet, dass das Berufungsgericht den Fall wieder an das Erstgericht zurückverweist. Damit würde es noch länger dauern, bis eine höchstgerichtliche Entscheidung - und damit Rechtssicherheit - vorliegt.

Musikproduzenten gegen Computerhändler
Die Digitalisierung von Musik und Co. hat puncto Urheberrecht viele rechtliche Frage aufgeworfen, werden doch Lieder schon lange nicht mehr auf Kassetten, sondern auf Festplatten gespeichert. Die Künstler schauen dabei vielfach durch die Finger. Im Vorjahr wurde dann die aus den 1980er Jahren stammende Regelung auf Festplatten ausgeweitet, laut Austro Mechana fallen für die Mehrheit der betroffenen Festplatte 12 bis 15 Euro an. Bei Computerhändlern sorgte dies für einen regelrechten Aufschrei, auch die Internetwirtschaft und die Arbeiterkammer wetterten gegen die Abgabe.

Richterin kritisiert Rechtsunsicherheit
Der Entscheid des HG dürfte nicht unbedingt Klarheit bringen. Laut der Richterin ist das sogenannte "Gericom-Urteil" aus 2005 "zu 100 Prozent auf den gegenständlichen Rechtsstreit anwendbar". Damals sei der OGH zur Erkenntnis gekommen, dass Festplatten für Computer, "die in wirtschaftlich nicht zu vernachlässigendem Ausmaß multifunktional verwendet werden", nicht der Leerkassettenvergütung unterliegen. "Nach wie vor", so das HG, würden Festplatten für Computer multifunktional verwendet, was nicht einmal von der Beklagten bestritten werde.


Die Richterin sieht aber die Politik gefordert: "Außerdem ist neuerlich darauf zu verweisen, dass im fall einer notwendigen Rechtsfortbildung es Sache des Gesetzgebers ist Klarheit zu schaffen, da, wie der OGH ausführt, die Gerichte keinesfalls berechtigt sind, den technischen Fortschritt zum Anlass zu nehmen um im Wege der Auslegung rein rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen und dabei Gedanken in das Gesetz hineinzutragen, die bisher in ihm noch enthalten sind."

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