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Urheberrechtsnovelle

Festplattenabgabe: Rückvergütung erst in drei Monaten

Rund 30 Euro für einen Smartphone-Speicher von 64 GB, rund 13,5 Euro für eine 8 GB-SD-Speicherkarte, 30 Cent für einen 8 GB USB-Stick: So viel wird Konsumenten in etwa draufgeschlagen, wie der Rechner auf festplattensteuer.at ergibt. Die genauen Tarife sind aber noch nicht festgesetzt worden, deshalb können sich diese Zahlen noch verändern. Aber Fakt ist: Ab sofort ist die Speichermedienabgabe fällig, denn die Urheberrechtsnovelle ist seit Donnerstag in Kraft.

Letztverbraucher haben das Recht, die Speichermedienvergütung zurückzufordern, wenn sie Festplatten überhaupt nicht für private Kopien nutzen. Bereits auf der Startseite der Verwertungsgesellschaften müssen "leicht auffindbar" Formular angeboten werden, heißt es. Aus dem Formular müssten sich die Anforderungen ebenso ergeben wie die Stelle, bei der das Rückzahlungsbegehren einzubringen ist.

Formular und Weblösung

Auf der Website der austro mechana findet man derzeit auf der Startseite nichts außer einen Link zu "Formulare & Infos". Dort findet man das alte "Rückzahlungsformular URA", das bisher bereits Gewerbekunden zur Verfügung gestanden ist. Darin gibt es ein Feld namens "Andere", denn das Formular ist vor allem CDs und DVDs optimiert. Die futurezone hat bei der Austro Mechana nachgefragt, warum es noch kein neues Formular gebe. "Man kann die Speichermedienvergütung frühestens ab 16. Jänner rückvergütet bekommen", sagt Paul Fischer, Jurist bei der austro mechana dazu.

Die Vergütung werde nämlich in Hinkunft erst 15 Tage nach dem abgelaufenen Quartal an die austro mechana überwiesen, in Vorleistung müsse die austro mechana nicht gehen, so der Jurist. Anträge können daher frühestens ab 16. Jänner angenommen werden. "Wir wir in anderen Ländern beobachten konnten, rechnen wir aber nicht mit einer Verteuerung der Produkte wegen der Speichermedienvergütung".

Eine Weblösung zur noch einfacheren Antragstellung ist in Planung. Bislang schon konnten Berechtigte Rückforderungen per E-Mail und Scan der Rechnung beantragen. "Wir arbeiten derzeit an einer Weblösung. Wir hoffen, dass sich diese bis Jänner ausgeht", sagt Fischer.

Rechnung aufheben

Letztverbraucher, die in den kommenden Wochen eine Festplatte erwerben, die sie nachweislich nicht für das private Kopieren verwenden, empfiehlt Fischer, die Rechnung aufzuheben. Ob die Speichermedienvergütung auf dieser exakt aufgelistet ist oder nicht, spielt laut Fischer keine Rolle. "Wir können die konkret entfallende Vergütung berechnen und der Antragsteller kriegt, wenn er dazu berechtigt ist, den korrekten Betrag zurück", sagt Fischer.

Derzeit seien die exakten Tarife aber noch gar nicht festgelegt. "Die Tarifverhandlungen zwischen Handel und Verwertungsgesellschaften sind noch im Laufen", so Fischer, der damit rechnet, dass die Verhandlungsrunden bis Ende des Jahres abgeschlossen sein werden. Erst vor zwei Tagen fanden Verhandlungen über die Höhe der Tarife statt, diese verliefen aber ohne Ergebnis. Was bis dahin vom Handel eingehoben wird, ist unklar.

"Jeden Einzelfall prüfen"

Doch wie machen Letztverbraucher eigentlich glaubhaft, dass sie keine Privatkopien speichern? Diese Frage ist heiß wie eine Kartoffel. "Das wird schwierig, weil es sich immer nur um eine Momentaufnahme handelt. Bei wiederbespielbaren Medien kann man sich das am nächsten Tag bereits wieder geändert haben", sagt Fischer.

"Wir werden uns die Anträge im Einzelfall ansehen und prüfen, ob ein Antrag gerechtfertigt ist oder nicht", so der austro mechana-Jurist. Nach welchen Kriterien das geprüft wird, lässt sich noch nicht genau sagen. "Es ist das erste Mal, dass es so etwas in Europa gibt." Die austro mechana hofft daher auch auf eine Klärung in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren durch den OGH.

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Barbara Wimmer

shroombab

Preisgekrönte Journalistin, Autorin und Vortragende. Seit November 2010 bei der Kurier-Futurezone. Schreibt und spricht über Netzpolitik, Datenschutz, Algorithmen, Künstliche Intelligenz, Social Media, Digitales und alles, was (vermeintlich) smart ist.

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