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Umstrittenes Urteil

File-Sharing: Provider muss IP-Adresse mitteilen

Das Urteil erging im Zusammenhang mit Xavier Naidoos Album „Alles kann besser werden“. Aus ihm hatten Internetnutzer den Titel „Bitte hör nicht auf zu träumen“ im September 2011 über eine Online-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Nun muss der Provider, die Deutschen Telekom AG, der Naidoo Records GmbH die jeweiligen IP-Adressen der Nutzer nennen, die damit identifiziert werden können.

Zunächst abgelehnt
Das Oberlandesgericht Köln hatte die Forderung der Naidoo Records noch mit der Begründung abgelehnt, dass die Herausgabe der IP-Adresse eine Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß“ voraussetze, die bei dem Musiktitel „Bitte hör nicht auf zu träumen“ nicht gegeben gewesen sei.

Der BGH hob dieses Urteil nun auf. Zur Begründung hieß es, einem Rechteinhaber stehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz „nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zu“. Ansonsten wären Rechteinhaber schutzlos gestellt. Zudem widerspräche solch eine Voraussetzung dem Ziel des Gesetzgebers, „Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen“.

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