Gastgeber haften nicht für illegale Uploads durch Besucher
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Zwar müssen Eltern ihre Kinder über die Illegalität bestimmter Tauschbörsen aufklären und ihnen die Teilnahme daran verbieten. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung sei eine solche Belehrung für volljährige Gäste oder WG-Mitglieder aber „nicht zumutbar“, entschied der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe (AZ: I ZR 86/15).
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau ihrer Nichte und deren Freund aus Australien den PC-Zugang erlaubt. Die beiden hatten vom Internetanschluss der Tante einen Film öffentlich zugänglich gemacht. In weiteren Urteilen setzte sich der BGH am Donnerstag mit der Berechnung von Abmahngebühren auseinander. Deren Höhe müsse sich nach dem wirtschaftlichen Wert des verletzten Urheberrechts, nach Aktualität, Popularität und Dauer der Rechtsverletzung richten, hieß es.
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