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EuGH

Gutachter: Vorratsdatenspeicherung mit EU-Recht vereinbar

Datenschützer in Europa können nicht auf einen generellen Stopp der Vorratsdatenspeicherung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hoffen. Das EU-Recht erlaube die Speicherung von Telefon- und Internetdaten generell, stellte ein Generalanwalt des EuGH am Dienstag in Luxemburg klar. Allerdings müsse die Datenspeicherung an strenge Voraussetzungen geknüpft sein, heißt es in einer Mitteilung des EuGH vom Dienstag.

Strenge Voraussetzungen

Die nationalen Gesetzgeber müssten die Datensammlung aber an strenge Voraussetzungen knüpfen. Die Vorratsdatenspeicherung sei nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität gerechtfertigt. Außerdem müsse sie „absolut notwendig“ sein. Das heißt, Ermittler dürfen keine anderen Möglichkeiten haben, die genauso wirksam sind und gleichzeitig die Grundrechte weniger beeinträchtigen. Die nationalen Gerichte müssten zudem prüfen, ob die Vorteile solcher Datensammlungen die Gefahren für eine demokratische Gesellschaft überwiegen. Immerhin entstehe die Möglichkeit, eine „Kartografie des Privatlebens einer Person“ zu erstellen und „eine ganze Bevölkerung zu katalogisieren“.

In den Verfahren aus Schweden und Großbritannien geht es darum, wie nationale Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung zu behandeln sind, nachdem der EuGH die zugrundeliegende EU-Richtlinie 2014 für ungültig erklärte. Auch der österreichische Verfassungsgerichtshof erklärte die Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig.

Ein Urteil des EuGH wird es erst in den kommenden Monaten geben. Die Einschätzung des Generalanwalts ist nicht bindend, meistens folgen die EuGH-Richter aber der Stellungnahme.

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