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Deutschland

Pornos sind nicht urheberrechtlich geschützt

Wie Heise berichtet, forderte eine Anwaltskanzlei in Deutschland im Auftrag einer amerikanischen Produktionsfirma, dass Provider die Daten von potenziellen Filesharern offen liegen. Über deren IP-Adressen sollen die Pornos "Flexible Beauty" und "Young Passion" heruntergeladen worden sein. Die User legten Beschwerde ein und bekamen vom Münchner Gericht Recht.

Dieses stellte fest, dass die Pornofilme "lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise" zeigen und es deshalb "an einer persönlichen geistigen Schöpfung" fehle. Diese ist Voraussetzung dafür, dass ein Werk in Deutschland urheberrechtlich geschützt ist. Auch gäbe es keinen Anspruch im Sinne des Laufbilderschutzes, da die Filme weder im freien Handel in Deutschland erhältlich sind, noch über Video-on-Demand-Dienste bezogen werden können.

Es wäre zwar möglich, dass dieses Urteil ein Präzedenzfall wird, laut Lawblog.de ist dies aber nicht sehr wahrscheinlich: „Mit ihrer Auffassung stehen die Richter aber auf recht einsamer Flur. Fast alle Gerichte bejahen ohne großes Aufhebens die erforderliche Schöpfungshöhe, auch bei Pornofilmen ohne sonstige Handlung."

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