Europäischer Gerichtshof

Rückschlag für Sportwettenanbieter bet-at-home

Der in Frankfurt und Wien börsenotierte Online-Sportwettenanbieter bet-at-home, der sich in Österreich um die Lotterielizenz bewirbt, hat vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Rückschlag erlitten. Nach Ansicht der EU-Richter sind unterschiedliche Regulierungen in den EU-Staaten bei Glücksspielmonopolen zulässig. Die Luxemburger EU-Richter entschieden dies am Donnerstag in einem Rechtsstreit (C-347/09) zu dem börsenotierten Online-Sportwettenanbieter bet-at-home. Im Klartext heißt das, dass von anderen EU-Staaten erteilte Glücksspiellizenzen nicht automatisch auch in Österreich gelten.

Während das EuGH-Urteil von den Casinons Austria und Lotterien positiv aufgenommen wird, sieht bet-at-home darin eine Bestätigung für die Unvereinbarkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes.

Glücksspielmonopol
„Mit dem heutigen Urteil bestätigt der EuGH neuerlich die EU-Rechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols“, so Dietmar Hoscher, für Rechtsfragen zuständiger Vorstand bei Casinos Austria und Österreichischen Lotterien, in eine Stellungnahme gegenüber der APA. Der EuGH stelle damit auch fest, dass das heimische Glücksspielgesetz bereits vor der Novellierung 2010 EU-rechtskonform gewesen sei.

„Das Thema der wechselseitigen Anerkennung von Glücksspielkonzessionen ist mit diesem Urteil endgültig vom Tisch“, so Friedrich Stickler, Lotterien-Vorstand und Präsident der European Lotteries. Der EuGH halte auch fest, dass Glücksspielmonopole auch im Internet durchaus mit EU-Recht vereinbar seien, wenn diese der Kriminalitätsbekämpfung dienten.

„Es bestehen nach der bisherigen Rechtsprechung mehr als berechtigte Zweifel, dass die österreichische Glücksspielregelungen den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen“, betont bet-at-home-Vorstand Jochen Dickinger in seiner Stellungnahme. Daher dürften zu Unrecht ausgeschlossene Anbieter wie bet-at-home nicht bestraft werden.

Vorgeschichte
Gegen die Gründer von bet-at-home, Jochen Dickinger und Franz Ömer, wurden in Österreich ein Strafverfahren wegen Verstoß gegen das heimische Glücksspielrecht eröffnet. bet-at-home umfasst nämlich auch maltesische Tochtergesellschaften, die über das Internet Kasinospiele und Sportwetten auch in deutscher Sprache anbieten und dafür über maltesische Lizenzen verfügen. Die maltesischen Tochtergesellschaften verwendeten bis Dezember 2007 einen Server mit Standort in Linz, der von der österreichischen Gesellschaft bet-at-home.com Entertainment GmbH zur Verfügung gestellt wurde. Das mit dem Rechtsstreit befasste Bezirksgericht Linz hat den Fall zur Klärung an den EuGH verwiesen, da es Zweifel hatte, ob die österreichischen Regelungen mit EU-Recht vereinbar sind.

Das EU-Gericht entschied nunmehr, dass die nationalen Gerichte bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Monopols die Kontrollsysteme, denen die in einem anderen EU-Staat ansässigen Unternehmen unterliegen, nicht berücksichtigen müssen. Dickinger und Ömer hatten argumentiert, dass Malta ein leistungsfähigeres Regulierungssystem für Internet-Glücksspiele entwickelt habe. Angesichts der fehlenden Harmonisierung der Regelung dieses Sektors auf EU-Ebene gebe es keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den anderen EU-Staaten erteilten Erlaubnisse, betonte der EuGH. Die verschiedenen EU-Staaten verfügten nicht zwangsläufig über die gleichen technischen Mittel für die Kontrolle von Online-Glücksspielen.

Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit
In seinem Urteil weist der EuGH darauf hin, dass das Glücksspielmonopol eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstelle und nur aus Gründen des Allgemeininteresses wie etwa ein hohes Verbraucherschutzniveau gerechtfertigt sei. Nur eine maßvolle Werbung, die eng auf das begrenzt bleibe, was erforderlich sei, könne zugelassen werden. Eine expansionistische Geschäftspolitik, die auf das Wachstum des gesamten Marktes für Spieltätigkeiten abziele, entspräche nach Ansicht des EU-Gerichts nicht dem Ziel der Bekämpfung der kriminellen und betrügerischen Aktivitäten. Das Ziel der Einnahmenmaximierung der Staatskasse erlaube für sich allein kein Glücksspielmonopol.

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