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Deutschland

Snowdens Anwalt macht Druck auf NSA-Ausschuss

Der deutsche Anwalt des US-Geheimdienstenthüllers Edward Snowden, Wolfgang Kaleck, drängt den NSA-Ausschuss des Bundestages, seinen Mandanten endlich anzuhören. Kaleck sagte dem „Spiegel“, Snowden habe ein „uneigennütziges Interesse“, in Deutschland auszusagen. Der 33-Jährige, der nach seiner Flucht Asyl in Russland erhalten hatte, müsse aber vom Zugriff deutscher und ausländischer Strafverfolgungsbehörden verschont bleiben.

Spiel auf Zeit

Kaleck - auch Generalsekretär der Menschenrechtsorganisation European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) - kritisierte den Vorsitzenden des NSA-Untersuchungsausschusses, den CDU-Politiker Patrick Sensburg. Dieser „hätte die Aufgabe gehabt, dafür zu sorgen, dass der wichtige Zeuge Snowden gehört wird. Stattdessen hat er auf Zeit gespielt und ihm sinngemäß vorgeworfen, ein russischer Spion zu sein.“

Der Ausschuss soll Ausmaß und Hintergründe der Ausspähungen durch ausländische Geheimdienste in Deutschland - etwa der US-amerikanischen NSA - aufklären.
Kaleck widersprach der Ansicht, die Bundesregierung müsse Snowden an die USA ausliefern, weil es dort einen Haftbefehl gegen ihn gibt. „Ein Verstoß gegen den “Espionage Act„ der USA ist ein klassisches politisches Delikt, das keine Auslieferung erlaubt.“ Sein Mandant hoffe zudem noch immer auf eine Begnadigung durch Barack Obama. „Aus dem Amt scheidende Präsidenten sind immer für eine Überraschung gut. Die Hoffnung geben wir bis zuletzt nicht auf.“

Etappensieg im Bundestag

Die Opposition im Bundestag hatte kürzlich bei ihren Bemühungen, Snowden als Zeugen vor das NSA-Untersuchungsgremium zu laden, einen Etappensieg verbucht. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab einem Antrag der Abgeordneten von Grünen und Linken statt und verpflichtete den Bundestagsausschuss, ein entsprechendes Amtshilfeersuchen an die Bundesregierung zu beschließen. Der BGH betonte aber auch: „Eine Aussage dahingehend, dass die Bundesregierung verpflichtet ist, dem durch den Untersuchungsausschuss zu beschließenden Ersuchen nachzukommen, ist mit diesem Beschluss nicht verbunden.“

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