Verbesserter Schutz gegen Telefonkeiler
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Unerwünschte Telefonwerbung („Cold Calling“) ist in Österreich bereits seit längerem gesetzlich verboten und wird mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 58.000 Euro geahndet. Verträge, die dabei zustande kommen, sind allerdings zulässig. Das am Mittwoch im Nationalrat beschlossene Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz will gegen diesen „Missstand“ Abhilfe schaffen: Künftig gelten spezielle Rücktrittsrechte, die Verbraucher vor Telefonkeilern schützen sollen.
Gabriele Zgubic von der Arbeiterkammer (AK) fasste die zwei großen Neuerungen der Novelle folgendermaßen zusammen: „Gewinnzusagen und Lottotipps sind generell nichtig. Das betrifft ohnehin den Großteil.“ Bei Telefonaten fangen die Keiler meist an, von einer Gewinnzusage zu sprechen, im Anschluss wird nach den Kontodaten gefragt. Die zweite Regelung betrifft sonstige Verträge, die im Zuge der unerwünschten Anrufe abgeschlossen werden, erklärte die Leiterin der Konsumentenpolitik-Abteilung gegenüber der APA. Laut dem neuen Gesetz beginnt das sieben Werktage geltende Rücktrittsrecht künftig nicht mit dem Telefonat, sondern erst, wenn der Kunde die Rechnung bzw. die Ware erhalten hat. Mit dieser Maßnahme sollen unseriöse Vertragskeiler abgeschreckt und Konsumenten geschützt werden.
Windige Umfragen
Häufig starten solche Telefonate laut Zgubic mit einer „Umfrage“ zu gesundem Schlaf, bei der schlussendlich eine Matratze verkauft werden soll. Auch Kochbücher und Verträge von Telefonanbietern versuchen die Anrufer auf diese Weise an den Mann zu bringen. Die Masche dabei ist, nicht von einem Verkauf zu sprechen, sondern mit dem „Kunden“ über das Thema und seinem Interesse daran. „Teilweise wird der Verlauf dieser Telefongespräche von den anrufenden Personen auch so gelenkt, dass den Verbrauchern überhaupt nicht bewusst ist, dass sie einen Vertrag abgeschlossen haben, (...)“, meint das Justizministerium im Vorblatt zur Novelle.
„Eine ebenfalls immer wieder beobachtete Praktik ist, dass ein Vertragsabschluss zwar tatsächlich nicht stattfindet, aber im Nachhinein - unter Zahlungsaufforderung und Klagsdrohung - vom Unternehmer behauptet wird.“
Justizministerin Claudia Bandion-Ortner (V) hatte die Novelle bereits im Juli 2010 in Begutachtung geschickt, danach wurde mit dem Koalitionspartner ein Gesetzestext ausverhandelt. Firmen, die mittels „Cold Calling“ Kunden fangen, werden laut diesem generell stärker in die Pflicht genommen. So ist festgelegt, dass die Rücktrittsfrist „erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher eine Urkunde in Schriftform“ erhält, beginnt. Als Alternative können die „wesentlichen Vertragsinhalte“ inklusive Zahlungspflichten auch auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden. Geschieht dies nicht, hat der Verbraucher ein Rücktrittsrecht „ohne zeitliche Begrenzung“.
Spezielles Rücktrittsrecht
Gewährleisten soll das Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz dem Vorblatt zufolge ein „spezielles Rücktrittsrecht“, das „über das bereits bestehende Fernabsatz-Rücktrittsrecht hinausreicht“, um „Cold Calling“ einzudämmen. Laut diesem ist unerwünschte Telefonwerbung gänzlich unerlaubt und strafbar. Wer von Keilern kontaktiert wird, kann die Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) darüber informieren. Für die „Cold Caller“ kann das zu einer Verwaltungsstrafe von bis zu 58.000 Euro führen. Diese Höchststrafe wurde ebenfalls am Mittwoch im Nationalrat beschlossen und einstimmig von zuvor 37.000 Euro erhöht. Auch die Unterdrückung bzw. Verfälschung der Rufnummer des Anrufers wurde verboten. Beide Punkte sind im Telekommunikationsgesetz geregelt.
Die AK hätte sich angesichts dieser Rechtslage eine Nichtigkeit aller Vertragsabschlüsse bei unerbetenen Werbeanrufen als logischen Schritt gewünscht, betonte Zgubic. „Man wird jetzt schauen, wie sich die Beschwerden entwickeln.“ Dementsprechend werde man die Entwicklungen nach Inkrafttreten der Novelle beobachten, um festzustellen, ob das neue Gesetz ausreiche.
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