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Urheberrecht

Verwertungsgesellschaft will Geld für eingebettete Videos

Die österreichische Verwertungsgesellschaft AKM, die die Urheberrechte von rund 20.000 Komponisten und Autoren vertritt, macht sich im Rahmen einer öffentlichen Konsultation der EU-Kommission zum Urheberrecht für eine Vergütungspflicht für Hyperlinks stark, mit denen etwa Online-Videos in Websites eingebunden werden.

Das geht aus einem von der Rechtsabteilung der AKM vorausgefüllten Fragebogen der EU-Kommission hervor, der am 28. Jänner gemeinsam mit einem Schreiben der Verwertungsgesellschaft an ihre Mitglieder übermittelt wurde. Darin wird den Mitgliedern empfohlen, sich dafür auszusprechen, dass für Links zu geschützten Werken unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis der Rechteinhaber einzuholen sei.

Antwortmöglichkeit "Ja"

Konkret heißt es in der Frage 11 des Konsultationsdokuments: "Sollte das Bereitstellen eines Hyperlinks, welcher zu einem urheberrechtlich geschützten Werk oder anderen Inhalt führt, entweder im Allgemeinen oder unter bestimmten Umständen die Erlaubnis des Rechteinhabers erfordern?"

In dem von der Verwertungsgesellschaft an ihre Mitglieder versandten Konsultationsdokument der EU wurden die Antwortmöglichkeiten "Nein" oder "Keine Meinung" von der Rechtsabteilung der AKM entfernt und einzig die Antwortmöglichkeit "Ja" belassen. In einer für die Mitglieder vorformulierten Antwort, die praktischerweise gleich in das Dokument kopiert wurde, wird ein "angemessener Ausgleich" für Musikvideos gefordert, die "in fremde Websites eingebettet" werden.

"Urheberrechtlich relevante Handlung"

Bei Hyperlinks, die direkt auf geschützte Inhalte verweisen, wie zum Beispiel beim Einbetten, geht die AKM davon aus, dass es sich um eine urheberrechtlich relevante Handlung handle und eine Zustimmung der Rechteinhaber erforderlich sei, heißt es dazu in einer Stellungnahme des Direktionsbereiches Recht der Verwertungsgesellschaft gegenüber der futurezone.

Für Hyperlinks, die lediglich auf andere Websites verweisen, auf denen es möglich ist, urheberrechtlich geschützte Inhalte zu nutzen, sei dies hingegen nicht der Fall. Auch dann nicht, wenn etwa direkt auf Musik- oder Videofiles oder PDFs verwiesen werde, aber nicht der Eindruck entstehe, die Inhalte würden sich auf der eigenen Seite befinden.

Verfahren vor dem EuGH

YouTube-Videos, die etwa in Blogs oder Social-Media-Profile eingebunden werden, würden einer solchen Rechtsmeinung zufolge aber die Erlaubnis der Rechteinhaber erfordern und vergütungspflichtig sein.

Die AKM verweist in diesem Zusammenhang auf ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), bei dem die Frage geklärt werden soll, ob beim Einbinden von Online-Videos in Websites Urheberrechte verletzt werden. "Für eine endgültige Einschätzung ist selbstverständlich die Rechtssprechung des EuGH abzuwarten", sagt Ingrid Polak von der Rechtsabteilung der AKM.

Rechtsexperten rechnen damit, dass das Ergebnis des Verfahrens breite Auswirkungen auf das Nutzerverhalten im Internet haben könnte: "YouTube-Videos und die anderer Videoplattformen werden millionenfach von Nutzern auf ihren Internetseiten, Blogs und sozialen Netzwerken eingebunden und damit verbreitet. Sollte der EuGH der Auffassung der Kläger folgen könnte sich das Bild des Internets massiv ändern", heißt es auf der auf Rechtsfragen der Informationsgesellschaft spezialisierten Plattform Telemedicus.

"Massiver Eingriff"

"Hyperlinking ist ein konstituierendes Element des Netzes. Es einzuschränken, wäre ein massiver Eingriff", sagt Joachim Losehand vom Verein der Internet-Benutzer Österreichs, Vibe.at. Die Vereinigung europäischer Bürgerrechtsorganisationen EDRi (European Digital Rights), der auch Vibe angehört, bezeichnete die Frage der EU-Kommission, ob Rechteinhaber um Erlaubnis gefragt werden sollten, wenn auf Ihre Inhalte verlinkt werde, als "absurd". Sie zeige aber, was bei der geplanten Urheberrechtsreform auf dem Spiel stehe.

Erlaubnis zum Browsen

Die Bürgerrechtler verweisen in diesem Zusammenhang auch auf eine weitere Frage des EU-Kommission in der Konsultation, in der das Ansteuern von Webseiten ohne die explizite Zustimmung der Rechteinhaber generell in Frage gestellt wird. Konkret lautet die Frage 12 des Konsultationsdokuments: "Soll das Betrachten einer Website, was bedeutet, dass urheberrechtlich geschütze Webinhalte kurzzeitig auf dem Bildschirm oder im Zwischenspeicher des Computers reproduziert werden, entweder generell oder in bestimmten Fällen nur mit Erlaubnis des Rechteinhabers möglich sein?"

Die urheberrechtliche Situation in der EU könnte sich unter dem Einfluss einer solchen Konsultation, die üblicherweise als Rechtfertigung der EU-Kommission für legistische Maßnahmen herangezogen wird, verschlimmern, warnen die Bürgerrechtler, die auf der Website Let's fix EU Copyright Erläuterungen für unterschiedliche Nutzergruppen zu dem Fragebogen der EU-Kommission anbieten.

Antworten zu der Anfang Dezember gestarteten öffentlichen Konsultation zum Urheberrecht in der EU sind noch bis zum 5. März möglich. Die EU-Kommission hatte die ursprünglich für 5. Februar anberaumte Frist aufgrund des großen Zuspruchs vor kurzem um einen Monat verlängert.

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Patrick Dax

pdax

Kommt aus dem Team der “alten” ORF-Futurezone. Beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Innovationen, Start-ups, Urheberrecht, Netzpolitik und Medien. Kinder und Tiere behandelt er gut.

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