Mit der Vorratsdatenspeicherung sollen sämtliche Verbindungsdaten von Internet-, Telefon- und E-Mail-Anwendern ein halbes Jahr lang gespeichert werden - und zwar bei allen Teilnehmern, ohne Vorliegen eines konkreten Tatverdachts.
Mit der Vorratsdatenspeicherung sollen sämtliche Verbindungsdaten von Internet-, Telefon- und E-Mail-Anwendern ein halbes Jahr lang gespeichert werden - und zwar bei allen Teilnehmern, ohne Vorliegen eines konkreten Tatverdachts.
© APA/HANS KLAUS TECHT

Österreich

Vorratsdaten: Polizei geht laut Gerichten zu weit

In zwei Fällen wollte die Polizei unter Berufung auf die Vorratsdatenspeicherung auf Telefonverbindungsdaten bestimmter Sendestationen zugreifen, was die jeweiligen Erstgerichte auch bewilligten. Die zuständigen Oberlandesgerichte stimmten den Überwachungsmaßnahmen jedoch nicht zu, wie die ARGE Daten nun berichtet.

In einem Fall geht es um Kupferdiebstähle im Raum Wels, wo die Polizei im Zuge der Ermittlungen feststellte, dass die Täter mittels Handy miteinander kommuniziert hatten. Die Landespolizeidirekton Oberösterreich beantragte daraufhin die Bekanntgabe der Stammdaten, der IMSI-Nummer sowie der IMEI-Nummer aller Geräte, die in dem fraglichen Zeitraum in die Funkzelle eingeloggt waren. Erstinstanzlich wurde der Antrag laut der ARGE Daten auch prompt bewilligt.

Darauf folgte ein Einspruch des Rechtsschutzbeauftragten, dem das Oberlandesgericht (OLG) Linz Recht gab. Demnach waren die Maßnahmen in diesem Umfang gesetzlich nicht gedeckt. Die Abfrage von Vorratsdaten verlange immer Angaben zur technischen Einrichtung und zum Endgerät, was bedeutet, dass eine gesamte Überwachung aller Endgeräte nicht zulässig sei.

Ein ähnlicher Fall trug sich in Innsbruck zu, wo es ebenfalls um Metalldiebstahl ging. Auch hier wurde ein entsprechender Antrag zur Überwachung gestellt. Wie in Wels hielt auch das OLG Innsbruck fest, dass nicht die gesamte Funkzelle überwacht werden dürfe. Eine Abfrage sei an ein konkretes Endgerät anzuknüpfen und ist nur dann gesetzlich gedeckt.

"Überschießende Überwachung"

Die ARGE Daten sieht diese zweitinstanzlichen Entscheidungen zwar positiv, gibt sich jedoch bedenklich, dass die Anfragen in erster Instanz bewilligt wurden. „Von der sehr klaren Rechtslage abgesehen, ist auch zu bedenken, welche Folgen die Genehmigung dieser Anträge hätte: Es müssten völlig unbeteiligte Personen, welche sich gerade zufällig im Bereich der Funkzelle befunden hatten, mit entsprechenden Ermittlungsschritten rechnen“, führt die Datenschutzgesellschaft aus und erklärt weiter: „Das Fenster für völlig überschießende Überwachungsmaßnahmen wäre geöffnet“.

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