EU-PROJEKT

Schädelvermessung gegen Kinderpornographie

Kind, Jugendlicher, Erwachsener? Geht es nach dem, was die EU sich hinsichtlich des Kinderschutzes überlegt hat, so gibt es nur noch zwei Kategorien für Menschen: Kinder und Erwachsene. Insbesondere hinsichtlich aller Bilder, Texte usw, die in irgendeiner Form als pornographisch gelten können, gilt insofern der Grundsatz "unter 18 = strafbar". Dabei muss das "Kind" selbst nicht sexuell aktiv sein, es reicht aus, dass das Bild beispielsweise eine 17jährige zeigt, die ihrem ebenfalls 17jährigem Freund beim Masturbieren zuschaut. Der EU-Rat definiert Kinderpornographie wie folgt:

//"Kinderpornografie: pornografisches Material mit bildlichen Darstellungen echter Kinder, die an einer eindeutig sexuellen Handlung aktiv oder passiv beteiligt sind, einschließlich aufreizendem Zur-Schau-Stellen der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern, oder von echten Personen mit kindlichem Erscheinungsbild, die aktiv oder passiv an dieser Handlung beteiligt sind, oder von realistisch dargestellten, nicht echten Kindern, die aktiv oder passiv an dieser Handlung beteiligt sind."//

Alte Zöpfe abschneiden

Damit ergibt sich, nicht zuletzt weil es auch um ein "kindliches Erscheinungsbild" geht, ein Problem für die Strafverfolgung. Denn anders als bisher ist nicht mehr das tatsächliche Alter maßgeblich, sondern das Alter, das angenommen werden könnte. Hierbei spielen sogar kindlich anmutende Gegenstände wie z.B. Lutscher usw. eine Rolle, die dafür sorgen, dass eine Volljährige als Kind wahrgenommen wird.

So finden sich in den Kriterien der Scheinminderjährigkeit im Rahmen des Strafverbots der Jugendpornographie der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in Deutschland folgende Aussagen:

"Für die Altersbestimmung sollen auch Bekleidung (z.B. Schulmädchenuniform, Zöpfe) oder bestimmte verwendete Accessoires (z. B. Lutscher, Spielzeug) eine Rolle spielen. Darüber hinaus können nach einem Teil der Kommentarliteratur auch Dekorationen (z.B. Kuscheltiere, Bravo-Poster) und der Aufnahmeort/Drehort (z. B. Kinderzimmer, Spielplatz) eine Rolle bei der Bewertung spielen."

Hier rückt der Gesetzgeber von der opferorientierten Strafverfolgung ab und begibt sich zur effektorientierten bzw. denkorientierten Strafverfolgung. Nicht mehr das tatsächliche Alter ist für die Beurteilung, ob es ein Opfer gibt, maßgeblich, sondern das Alter, das auf Grund der Inszenierung angenommen werden kann. Dies ist letztendlich der Annahme geschuldet, dass Bilder, die Volljährige zeigen, die wie Minderjährige wirken, auf Menschen, die sich sexuell eher Minderjährigen hingezogen fühlen, stimulierend wirken können.

Doch bereits die Abgrenzung Volljährige/Minderjährige bereitet der Strafverfolgung Sorgen, denn während es verhältnismäßig einfach möglich war, 14jährige von 18jährigen zu unterscheiden, kommt auf die Strafverfolgung nun das Problem zu, dass sie 17 1/2jährige von 18jährigen unterscheiden müssen.

Nasengröße, Augenabstand...

Wie fast immer wird bei der Lösung dieser Problematik auf die Technik gesetzt. Eine Software soll zuverlässig darüber entscheiden, ob ein pornographisches Bild eine volljährige oder eine minderjährige Person zeigt. Für diese Software müssen jedoch zunächst einmal Daten geliefert werden, die eine solche Entscheidung möglich machen. Diese Datensammlung, die von der EU mit 600.000 Euro gefördert wird, wird derzeit von dem Institut für Rechtsmedizin der Uni Düsseldorf sowie Forschern aus Italien und Litauen durchgeführt.

Rund 20 Gesichtsproportionen von 2150 Jungen zwischen zehn und 21 und 540 Mädchen zwischen 9 und 21 Jahren sollen für die automatisierte Altersschätzung erfasst werden. Neben der reinen Körpergröße und der Entwicklung der sexuellen Merkmale spielt insbesondere das Gesicht bei der Altersabschätzung eine große Rolle. Aus diesem Grund werden derzeit bei den Kindern und Jugendlichen die Köpfe vermessen um die Abstände der Augen und Ohren, die Größe von Ohren, Nase und Mund, die Abstände zwischen Nase und Mund bzw. Ohren und Kinn zu erfassen. All das soll Aufschluss darüber geben, wie der typische Minderjährige aussieht, so dass mit Hilfe der Software dann Bilder gescannt werden können um über das Alter der darauf abgebildeten Personen zu entscheiden. Das Alter des "Opfers" ist dabei nicht nur für die Ermittlung, sondern auch für das Strafmaß entscheidend. Opfer sind laut EU-Definition auch 17jährige, die ihre Schamgegend aufreizend zur Schau stellen oder die sich beim Sex mit ihrem Freund filmen - das Zurschaustellen der Schamgegend muss dabei keine Nacktheit beinhalten.
(Twister/Bettina Winsemann)

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