Netzpolitik

Abmahnung wegen Google Fonts: Wegweisendes Urteil

Der Versuch, Firmen wegen der Nutzung von Google Fonts zu einer Entschädigungszahlung zu bringen, ist vor dem Bezirksgericht Favoriten gescheitert. Eine Klägerin konnte nicht beweisen, dass Webseiten-Betreiber*innen durch das Einbetten von Google Fonts ihre IP-Adresse an Google in die USA weitergegeben hätten.

Auch konnte die Klägerin ihren persönlichen Schaden nicht belegen, schreibt Raphael Toman von der Kanzlei Brandl Talos am Dienstag in einer Aussendung.

Erhebliches Unwohlsein der Klägerin

Rund 33.000 Unternehmen wurden im letzten Jahr mit einem Abmahnschreiben zu Schadenersatzzahlungen aufgefordert, weil sie durch die Einbettung von Google Fonts angeblich die Datenschutzverordnung (DSGVO) verletzt hätten. Denn mit der Nutzung der Google Fonts auf den Webseiten sei die Weitergabe der Daten in die USA und dadurch ein erhebliches Unwohlsein der Klägerin verbunden gewesen, so die Klage, die von jedem/r Webseiten-Betreiber*in 190 Euro Schadenersatz forderte.

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„Weder ist der Klientin der Nachweis gelungen, dass die Datenweitergabe in die USA überhaupt passiert ist, noch konnte sie nachweisen, worin ihr Schaden konkret liegen sollte“, schreibt Toman. Auch der zuständige Mitarbeiter des Mobilfunkdienstleisters habe nicht herausfinden können, an wen die IP-Adresse weitergegeben wurde.

Dazu komme, dass wie im Vorverfahren schon geklärt wurde, die Seiten mit Google Fonts nicht von der Klägerin selber, sondern durch ein automatisiertes Programm aufgerufen wurden.

Finanzieller Vorteil

„In Anbetracht der klaren Ergebnisse des Beweisverfahrens hat die Klientin des Abmahnanwalts unmittelbar vor Schluss der mündlichen Verhandlung auf alle Ansprüche verzichtet“, so Toman. Das Gericht verurteilte die Frau zu Zahlung der Verfahrenskosten. „Dem Versuch der Klientin, die Schutzbestimmungen der DSGVO für ihren finanziellen Vorteil zu nutzen, wurde damit ein Riegel vorgeschoben“, urteilt Toman.

Das Urteil sei „wegweisend für tausende betroffene Unternehmen in Österreich, da es nahelegt, dass der Abmahnanwalt sämtliche Aufforderungsschreiben nach demselben Prinzip erstellt hat. Das Urteil zeigt somit, dass es sich auch im Datenschutzrecht lohnt, seine Rechte gerichtlich durchzusetzen.“

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