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iPhone-Nutzer dürfen Apple wegen App-Store-Monopol verklagen

Der Oberste Gerichtshof der USA hat eine Kartellklage gegen Apple zugelassen, mit der Verbraucher erzwingen wollen, dass Apps für iPhone und iPad am Konzern vorbei direkt den Kunden angeboten werden können. Aktuell dürfen Anwendungen für die Mobil-Geräte nur über Apples App Store geladen werden. Apple überprüft sie und kann sie bei Regelverstößen aus dem App Store verbannen. Zudem kassiert der Konzern einen Teil der Erlöse.

Die Kläger argumentieren, Apple habe den Markt für Apps auf iPhone und iPad widerrechtlich monopolisiert. Dadurch gebe es weniger Wettbewerb und den Verbrauchern entstünden höhere Kosten. Apple behält einen Teil der Verkaufserlöse ein, so funktionieren auch andere Plattformen. Deshalb könnte die Entscheidung des Obersten Gerichts auch Klagen gegen andere Anbieter auslösen.

Apps von Entwicklern, nicht von Apple

Apple wollte erreichen, dass die Klage abgewiesen wird. Das Unternehmen stützte sich dabei auf eine alte Gerichtsentscheidung, und argumentierte, eine Kartellklage von iPhone-Besitzern sei nicht zulässig, weil sie die Apps bei Entwicklern kauften - und nicht Apple. Das Oberste US-Gericht wies den Einspruch am Montag ab. Damit kann das Verfahren seinen Lauf nehmen.

Richter Brett Kavanaugh argumentierte in der Entscheidung, hätte sich das Gericht auf Apples Argumentation grundsätzlich eingelassen, würde es Monopolisten einen Weg aufzeigen, wie sie sich bloß durch eine geschickte Gestaltung ihrer Deals der Wettbewerbskontrolle entziehen könnten. Es war eine knappe Entscheidung mit 5 zu 4 Stimmen - und der Konservative Kavanaugh solidarisierte sich dabei mit seinen vier liberalen Kollegen, während die vier restlichen Konservativen dagegen stimmten.

Apple spiele keine Rolle

Apple erklärte im Gegenzug: „Wir sind überzeugt, dass wir uns durchsetzen, wenn die Fakten vorgelegt werden, und dass der App Store kein Monopol ist, wie man es auch misst.“ Die Preise würden von den App-Entwicklern festgelegt und Apple spiele keine Rolle dabei. Die weitaus meisten Anwendungen seien ohnehin kostenlos.

Der Konzern hatte stets auch den Vorteil einer höheren Sicherheit für die Nutzer betont, wenn nur geprüfte Anwendungen auf die Geräte kommen können. Bei dem konkurrierenden Smartphone-System Android hat Google Play Store ein vergleichbares Niveau an Sicherheit - aber die Nutzer können Apps auch aus anderen Quellen laden. Bei manchen dieser anderen Download-Plattformen gibt es immer wieder Probleme mit Schadsoftware.

30 Prozent bleiben beim App-Store-Betreiber

In Apples App Store - und auch auf anderen Download-Plattformen wie etwa Googles Play Store für Android-Geräte - ist es üblich, dass App-Anbieter 70 Prozent der Erlöse bekommen, während 30 Prozent beim Plattformbetreiber bleiben. Das gilt auch für Käufe innerhalb von Apps. Bei Software-Abos verlangt Apple ab dem zweiten Jahr 15 Prozent des Umsatzes.

Dieses Gebührenmodell wird bereits vom Musikstreaming-Marktführer Spotify angegriffen, der eine Wettbewerbs-Beschwerde bei der EU-Kommission einreichte. Spotify argumentiert, der Dienst habe einen Nachteil gegenüber dem Konkurrenz-Angebot Apple Music, weil er einen Teil seiner Erlöse bei Vertragsabschlüssen auf dem iPhone abgeben müsse, während Apple als Plattformbetreiber den gesamten Betrag bekomme.

Die Apple-Aktie schloss nach Bekanntgabe der Entscheidung des Obersten Gerichts mit einem Minus von fast sechs Prozent. Sollte im Hauptverfahren das heutige App-Store-Modell für wettbewerbswidrig erklärt werden, könnten Apple hohe Einnahmen entgehen und auch massive Rückzahlungen drohen.

In dem als „Illinois Brick“ bekannten Fall, auf den Apple seine Forderung nach einer Abweisung der Klage stützte, ging es in den 70er Jahren um die Baubranche. Der Bundesstaat Illinois hatte Baustein-Hersteller wegen Preisabsprachen verklagt, durch er zuviel für staatliche Gebäude bezahlt hatte. Das Oberste Gericht wies die Klage damals jedoch ab, da die Bausteine von beauftragten Bauunternehmern, aber nicht vom Bundesstaat selbst bei den Herstellern erworben worden waren.

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