Deutschland: Zero-Rating-Tarife in der Kritik
Die Bundesnetzagentur hat Details der mobilen Daten-Flatrate „StreamOn“ der Telekom für Video- und Audiodienste untersagt. Einzelne Punkte der Zubuchoption verstießen gegen Vorschriften über die Netzneutralität und das Roaming, erklärte die Bundesbehörde am Montag in Bonn. Das Prinzip des Tarifs, dass die Nutzung bestimmter Audio- und Videodienste wie Spotify und Netflix, nicht auf das Datenvolumen des Vertrags angerechnet wird, wurde von der Bundesnetzagentur allerdings nicht in Frage gestellt. Das so genannte Zero Rating-Angebot als solches sei nach derzeitiger Sicht der Bundesnetzagentur im Wesentlichen zulässig.
Beim „StreamOn“-Service der Telekom werden bestimmte datenintensive Dienste wie Apple Music, Amazon, Netflix und Youtube nicht auf das Datenkonto des Kunden angerechnet.
Audio- und Videodaten gleich behandeln
Die Aufsichtsbehörde stößt sich nun vor allem am Kleingedruckten in den Telekom-Verträgen. So werde im „Tarif L“ die Datenübertragungsrate beim Videostreaming auf DVD-Qualität reduziert, Audiostreaming hingegen nicht. Die Telekom dürfe die Streaming-Qualität zwar reduzieren oder auch nicht, müsse dabei aber Audio- und Videodienste gleich behandeln. Eine unterschiedliche Behandlung der Medientypen verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung allen Datenverkehrs. „Dieser Grundsatz sichert, dass über das Internet weiterhin gleichberechtigt innovative Dienste angeboten werden können, insbesondere auch für Start-ups“, erklärte die Bundesnetzagentur.
Verbraucher könnten derzeit „StreamOn“ auch nicht im europäischen Ausland so wie im Inland nutzen und vom Roam-Like-at-Home-Prinzip profitieren. „Während im Inland das Datenvolumen der “StreamOn„- Dienste unbegrenzt ist, wird bei der Nutzung im EU-Ausland das durch “StreamOn„ genutzte Datenvolumen vom Datenvolumen des Magenta Tarifs abgezogen“, bemängelte die Bundesnetzagentur.
Strafen und Verbot möglich
Die Telekom Deutschland muss nun innerhalb von zwei Wochen reagieren und die von der Bundesnetzagentur identifizierten Mängel beseitigen. Nach dem Paragraf 126 Telekommunikationsgesetz kann die Bundesnetzagentur bestimmte Dienste untersagen und zur Durchsetzung auch hohe Strafgelder verhängen.