Bankomatgebühren laut Oberstem Gerichtshof zulässig
Bankomatgebühren, die bei der Verwendung von bankfremden Bargeldautomaten anfallen, müssen von Kunden selbst bezahlt werden. Zu diesem Schluss kommt der Oberste Gerichtshof Wien im Rahmen einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen die BAWAG P.S.K., welche nun abgewiesen wurde. Dabei handelt es sich um Gebühren von Bankomat-Anbietern wie Euronet, die seit Sommer 2016 eine Gebühr von 1,95 Euro pro Behebung verlangen und damit viele empörte Reaktionen auslösten.
Weitere Klagen anhängig
Bargeldbehebungen an Automaten unabhängiger Betreiber seien keine Leistung der kartenausgebenden Bank. Ein Bank schulde dem Kunden demnach nur die Möglichkeit, Bargeldbehebungen vornehmen zu können, berichtete am Montag auch die Tageszeitung Presse von der Urteilsbegründung. Wie der VKI auf futurezone-Rückfrage mitteilte, sind zwei weitere Klagen vor dem OGH anhängig, bei der in Kürze eine Entscheidung erwartet werde.
Auch hierbei geht es um die Weiterverrechnung von Bankomatgebühren von Drittbetreibern wie Euronet. Während im aktuellen Fall dem OGH offenbar ein Warnhinweis auf unabhängige Bankomatenbetreiber in den Kontobenützungsrichtlinien der betreffenden Bank genügte, habe ein derartiger Warnhinweis bei den beiden anderen anhängigen Verfahren überhaupt gefehlt, teilt der VKI der futurezone mit.
Urteil "vernachlässigbar"
Laut dem VKI spielen das bereits gefällte Urteil und die noch anhängigen Verfahren aber ohnehin nur mehr eine untergeordnete Rolle. Denn seit 13. Jänner 2018 ist eine neue Gesetzesnovelle in Kraft, die Kunden vor derartigen Bankomatgebühren schützen soll. Diese sieht vor, dass Gebühren nur mehr in Einzelfällen an Kunden weitergegeben werden können.
Erlaubt ist dies ab sofort nur mehr, wenn Kunden bei der Eröffnung des Kontos zwischen einem pauschalen Kontoführungsentgelt wählen können, in dem Abhebungen per Bankomat inkludiert sind, und einem günstigen Kontopaket, bei dem Zusatzkosten für einzelne Services wie etwa Bankomat-Behebungen von vornherein ausgewiesen sind. In zweitem Fall ist die Weiterverrechnung unter Umständen möglich.
Beschwerde beim VfGH
Dass Bankomatgebühren laut der neuen Regelung im Normalfall unzulässig sind und damit auch Gebühren von Drittbetreibern wie Euronet nicht an Kunden weitergegeben werden dürfen, ist den Banken ein Dorn im Auge. So haben sich einige Banken und die Wirtschaftskammer Österreich an den Verfassungsgerichtshof gewendet, um die Novelle auf ihre Verfassungskonformheit überprüfen zu lassen.
Wenn "Fremd-Anbieter" - gemeint sind damit wohl Euronet und Co - mittels beliebig festgesetzten Entgelten ein Geschäftsfeld auf Kosten heimischer Institute eröffnen, könne das nicht im Interesse der österreichischen Wirtschaft sein, argumentierte Franz Rudorfer, Geschäftsführer der WKÖ-Bundessparte Bank und Versicherung anlässlich der Verfassungsbeschwerde.
VKI wartet ab
Beim VKI will man aktuell nicht darüber spekulieren, ob die Entscheidung des Obersten Gerichtshof auch eine Auswirkung auf die eingebrachte Prüfung des Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Novelle haben werde. Allgemein vertrete man aber wie bisher die Meinung, dass eine Bankomatbehebung eine Zahlungsdienstleistung sei, die durch die Kontoführungspauschale abgegolten sein müsse - so, wie es auch die seit 13. Jänner gültige Novelle vorsehe.