Für Vermittlungsdienste der Sharing Economy soll es schon bald EU-weite Regeln geben.
Für Vermittlungsdienste der Sharing Economy soll es schon bald EU-weite Regeln geben.
© REUTERS/YUYA SHINO

Regelung

EU will europaweit ähnliche Gesetze für Airbnb und Uber

In dem 20-seitigen Papier erläutert die EU-Kommission, wie sie die relevanten europäischen Gesetze versteht. Das ist wichtig, weil die Behörde diese Interpretation künftig auch bei möglichen Verfahren wegen Verletzung europäischen Rechts gegen die Mitgliedstaaten zugrunde legen würde.

Indirekt macht sie also Vorgaben. Sie nimmt dabei aber nur Geschäftsbeziehungen ins Visier, bei denen Geld fließt und nicht etwa Tauschbörsen. Nur auf „Wirtschaftsaktivitäten“ seien die EU-Gesetze anwendbar.

Derzeit gälten je nach Staat, Region oder Sektor ganz unterschiedliche Vorgaben, beklagt die EU-Kommission in dem Papier. Häufig seien die Regeln mit Blick auf professionelle Anbieter konzipiert worden und nicht für Privatleute, die nebenher Geld verdienen wollen. Dies bremse Investoren und Unternehmer aus.

Keine Diskriminierung

Die EU-Kommission warnt auch vor einer Benachteiligung innovativer Anbieter zum Schutz etablierter Geschäftsmodelle. Auflagen wie zum Beispiel Lizenzsysteme dürften nicht diskriminierend wirken, müssten angemessen sein und im öffentlichen Interesse.

Dabei müssten die Staaten aber auch die Vorteile internetbasierter Plattformen berücksichtigen - so könnten Bewertungsmöglichkeiten für Kunden zu besserem Service führen. Zuvor hatte bereits die „Financial Times“ berichtet, die EU wolle den Umgang mit Plattformen in verschiedenen Ländern harmonisieren.

Verbote sollten wann immer möglich vermieden werden, unterstreicht die EU-Kommission. Bei der privaten Wohnungsvermietung schlägt sie stattdessen zum Beispiel eine Tagesobergrenze als Möglichkeit vor.

Frage nach Haftung

Laut Entwurf stellt die EU-Behörde auch eine Reihe von Kriterien auf, anhand derer überprüft werden soll, ob eine Plattform nur Angebote Dritter weitervermittelt oder selbst als Anbieter fungiert. Im zweiten Fall würden auch eher branchenspezifische Auflagen gelten.

Ein Hinweis sei etwa, ob die Plattform den Endpreis für Dienstleistungen festsetze, im Besitz der nötigen Infrastruktur sei oder Dienstleister als Angestellte behandele. Die meisten Plattformen dienen nach Einschätzung der EU-Kommission nur als Vermittler und müssten damit mit weniger strikten Auflagen rechnen.

Falls der gebuchte Service schlecht ausfällt, ist laut EU-Kommission normalerweise nicht die Online-Plattformen haftbar. Wenn die Plattformen aber von solchen Verstößen erfahren, müssen sie handeln.

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