18 Millionen Euro: Post zu hoher Datenschutzstrafe verurteilt
Die Österreichische Post betreibt seit dem Jahr 2001 über eine eigene Plattform Datenhandel. Neben Name, Adresse, Geschlecht und Alter werden auch weitere Daten gesammelt und an die jeweiligen Kunden zu Marketingzwecken verkauft oder vermietet.
Am Dienstag hat die Post nun überraschend in einer "ad hoc"-Meldung bekannt gegeben, von der österreichischen Datenschutzbehörde zu einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 18 Millionen Euro verurteilt worden zu sein. „Wegen der Verwendung von Marketingdaten“, heißt es in der Aussendung der Post. Dies bestätigte auch der Anwalt der Post, Stefan Prochaska von PHH Anwälte, im Gespräch mit der futurezone. "Wir werden dagegen Rechtsmittel einlegen", heißt es in einer ersten Reaktion. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
"Die Datenschutzbehörde sah es nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Beweislage als erwiesen an, dass die ÖPAG durch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die vermeintliche politische Affinität von Betroffenen gegen die DSGVO verstoßen hat", so die Datenschützbehörde.
Parteiaffin
Doch wie ist es zu dieser Verwaltungsstrafe gekommen? Anfang des Jahres wurde bekannt, dass die Post Daten über politische Vorlieben ihrer Kunden gespeichert und verkauft hatte. Bei rund 2,2 Millionen Österreichern war auch die sogenannte „Parteiaffinität“ abgespeichert. Das heißt, Menschen wurden in die Kategorien „SPÖ-affin, ÖVP-affin, Grün-affin, NEOS-affin oder FPÖ-affin“ eingeteilt. Das entdeckte die Rechercheplattform „Addendum“, nachdem sie Auskunftsbegehren an die Österreichische Post geschickt hatte.
Die Österreichische Post rechtfertigte diese Vorgehensweise und sah darin kein Problem, bekam allerdings eine Rüge der Datenschutzbehörde und musste daraufhin den Datensatz über die politischen Vorlieben ihrer Kunden löschen. Diese Daten seien sensibel und daher besonders schützenswert, bestätigte die Behörde damals. Laut Prochaska wurden die Daten von allen Personen, bis auf rund 8.000, bei denen es ein laufendes Auskunftsverfahren gab und bei denen die Daten daher nicht sofort gelöscht werden konnten, entfernt. Daher sei die Strafe "enorm überzogen", so der Anwalt.
Dem erwidert die Datenschutzbehörde: "Diese Rechtsverletzungen wurden rechtswidrig und schuldhaft begangen, weshalb die Verwaltungsstrafe in oben genannter Höhe angemessen war, um andere gleichartige Rechtsverletzungen hintanzuhalten." Die Österreichische Post war erst vergangenen Freitag wegen dieser Praxis mit dem Datenschutz-Negativpreis "Big Brother Awards" ausgezeichnet worden.
Das Straferkenntnis ist aber laut Post-Aussendung nicht rechtskräftig, die Österreichische Post wird gegen diesen Bescheid erster Instanz Rechtsmittel ergreifen und möchte diese Entscheidung bekämpfen und sich ans Bundesverwaltungsgericht wenden. Sie sieht dadurch ihr gesamtes Geschäftsmodell gefährdet. Laut Prochaska gebe es vergleichbare Urteile in Deutschland, die für die Causa herangezogen werden könnten.
Statistik vs. personenbezogene Daten
Bei den Daten zu den politischen Vorlieben handelt es sich laut Ansicht der Post nicht um „personenbezogene Daten“, sondern um statistische Hochrechnungen. Diese Hochrechnungen seien laut einem Paragrafen in der Gewerbeordnung legal, solange sie nur für Werbezwecke verwendet werden, so die Post. „Die Berechnungen erfolgen mit einem ähnlichen Mechanismus wie Hochrechnungen am Wahlabend. Es handelt sich dabei um statistische Daten, aus denen nicht auf das Verhalten einzelner Personen, aber auf eine Affinität von Zielgruppen geschlossen werden kann“, hieß es dazu in einer alten Stellungnahme. Prochaska fügt hinzu: "Das ist nichts Anderes als das, was Peter Filzmaier am Wahlabend im TV zeigt."
Für den Datenschutzjuristen Walter Hötzendorfer, der sich auch in seiner Dissertation mit diesem Thema auseinandergesetzt hat, ist hingegen klar: „Es spielt keine Rolle, ob eine Aussage über eine Person nur mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit oder mit Sicherheit zutrifft, beides gilt als personenbezogenes Datum.“ In so einem Fall „wisse man mehr, als ohnehin klar sei“ und: „diese Zuschreibung ist, auch wenn sie mit Wahrscheinlichkeiten versehen ist, ein personenbezogenes Datum.“ Damit spielt es auch keinerlei Rolle, wie groß die Trefferquote dieser Hochrechnung ist.
Die Gerichte werden dies nun klären müssen und es bleibt spannend, welche Rechtsansicht sich am Ende durchsetzen wird.